Kein Anspruch auf Duldung privater Sportwettangebote

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Beschluss des Hessischen VGH vom 29.08.2005

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.08.2005 den Anordnungsanspruch eines privaten Sportwettveranstalters abgelehnt, mit welchem dem Land Hessen aufgegeben werden sollte, die vom Antragsteller ohne Erlaubnis der hessischen Behörden veranstalteten und vermittelten Sportwetten zu dulden. Für einen solchen Anspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage, entschied der Hessische VGH. Einen Anspruch darauf, dass ein privater Sportwetten-Anbieter seiner Tätigkeit ohne Genehmigung bis zur endgültigen rechtlichen Klärung in der Hauptsache nachgehen darf, gebe es nicht, urteilten die Richter.

Mit seiner Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof endgültig klar gemacht, dass er die Veranstaltung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis für unzulässig hält.

Immer wieder war von interessierter Seite unter Hinweis auf die längst aufgehobene Entscheidung des Hessischen VGH vom 09.02.2004 darauf hingewiesen worden, dass auch dieses Gericht „erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB“ habe. Selbst das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierfür in seinem Beschluss vom 27.04.2005 auf die aufgehobene Entscheidung des 11. Senats vom Februar des vergangenen Jahres bezogen.

Dem ist der VGH nun entgegengetreten: Wie auch der VGH Baden-Württemberg, das Niedersächsische OVG und das OVG Sachsen-Anhalt sieht der Hessische VGH in dem Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.03.2001 führt der Senat im Einzelnen aus, dass der Landesgesetzgeber „unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums“ die „alleinige Veranstaltung von Oddset-Wetten […] unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels als geeignet und erforderlich ansehen“ dürfe. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Vorschrift zu erlassen. Die Richter sehen auch keinerlei Anlass, dass diese verfassungsrechtliche Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts heute fehlerhaft geworden sein könnte.

Aufmerksamkeit verdienen außerdem die Ausführungen des Hessischen VGH zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005. Wörtlich heißt es dazu:

„Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich erkennbar nicht auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Untersagung, sondern allein auf die Gründe für das Vorliegen eines be-sonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dieser Beschluss enthält keine Aussage dazu, dass die Untersagung des ungenehmigten Betriebs eines privaten Wettbüros für Sportwetten rechtswidrig wäre.“

Im Ergebnis erteilt der Hessische Verwaltungsgerichtshof damit der Argumentation eine Absage, wonach allein aus der vermeintlichen Vorlagebedürftigkeit einer Norm (hier § 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz Hessen) an den Europäischen Gerichtshof bereits deren Unanwendbarkeit folge.

Dr. Manfred Hecker