Beschluss wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels

In der Strafsache

gegen

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wegen unerl. Veranstaltung eines Glückspiels

(hier: Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens)

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 07. März 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 25. Februar 2005 hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Bochum am 04. August 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Talarowski,
den Richter am Landgericht Dr. Wilfinger und
die Richterin Uelwer

nach Anhörung des Angeschuldigten

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.

Mit Anklage vom 08. November 2004 ist dem Angeschuldigten zur Last gelegt worden, ab dem 27.09.2003 in Bochum gewerbsmäßig ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiele veranstaltet sowie die Einrichtung hierzu bereitgestellt zu haben (§ 284 StGB), indem er in der von ihm in Bochum betriebenen Spielhalle einen Sportwettautomaten der Firma Cashpoint Sportwetten aufgestellt habe, der u. a. internationale Fußballwetten – vergleichbar mit dem Anbieter mit dem der Sog. Oddset-Sportwetten – anbiete. Bei der Nutzung des Wettautomaten werde automatisch eine Internetverbindung zu dem österreichsichen Wettanbieter Cashpoint hergestellt; ein eventueller Gewinn werde den Spielern gegen Vorlage der Gewinnquittung sodann vom Angeschuldigten ausbezahlt. Weder der Angeschuldigte noch das österreichische Wettunternehmen seien im Besitz einer behördlichen Erlaubnis gem. § 1 des Sportwettengesetzes NRW.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Strafrichter – die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, es fehle bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal „veranstalten“, da der Angeschuldigte weder organisatorisch noch wirtschaftlich Einfluss auf die Ausgestaltung der Wetten gehabt habe, noch wirtschaftlich gesehen hinter dem österreichischen Wettunternhemen stehen würde. Auch sei zweifelhaft, ob es nicht am Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ fehle, da die Fa. Cashpoint jedenfalls an ihrem Firmensitz in Österreich eine entsprechende Erlaubnis besitze. Darüber hinaus dürfte seitens des Angeschuldigten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen, da eine Vielzahl deutscher Gerichte das Aufstellen solcher Sportwettautomaten – wenngleich mit unterschiedlicher Begrünsung – für nicht strafbar angesehen haben.

Gegen diesen, ihr am 02. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, die am 08. März 2005 beim Amtsgericht eingegangen ist. Sie rügt, dass der Angeschuldigte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in eigener Verantwortung und Organisation den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glückspiels geschaffen und dadurch den Teilnehmern den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht habe. Dies erfüllt das Merkmal des „Veranstaltens“. Jedenfalls stelle aber das Aufstellen des Internetgerätes ein „Bereitstellen von Einrichtungen“ im Sinne von § 284 Abs. 1, 3 Alt. StGB dar. Auch könne beim Angeschuldigten nicht vom Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ausgegangen werden, da allein die Einholung eines Rechtsrats bei seinem Verteidiger nicht ausreichend gewesen sei. Vielmehr hätte er sich an die Stadt Bochum wenden müssen, die bereits in ihrer Ordnungsverfügung vom 13. November 2003 auf die Strafbarkeit seiens Handelns hingewiesen habe.

II.


Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das amtsgericht die Eröffnung des hauptverfahrens abgelehnt, da eine Strafbarkeit des Verhaltens des Angeschuldigten gemäß § 284 StGB auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen schon aus Rechtsgründen ausscheidet.

So bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die vom Betroffnen vermittelten Sportwetten des österreichischen Anbieters Cashpoint unter den Begriff des Glücksspiels fallen, wie es § 284 StGB voraussetzt. Insoweit erscheint fraglich, ob der Zufall im Vordergrund steht, oder ob das Ergebnis nicht auch wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen und Informationsstand der Mitspieler abhängt. Dabei geht die wohl h. M. bei der Sport- oder Rennwette davon aus, dass diese zu den Glücksspielen zu rechnen sind (BGH, NStZ-RR 2002, 170).

Jedenfalls ist der Angeschuldigte nicht Veranstalter eines Glückspiels. Veranstalter ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung eines Glückspiels schafft, wodurch dem publikum der Abschluss von Spielmöglichkeiten unmittelbar eröffnet wird (Tröndle / Fischer, StGB, § 284, Rn. 11). Danach ist insbesondere derjenige Veranstalter, der den Spielplan entwirft, die Quoten festlegt und der Vertragspartner des Spielers ist. Ein Vermittler einer Wette schafft demgegenüber weder die maßgebenden Bedingungen für die Abhaltung des Spielbetriebs nnoch hat er auf die Durchführung des Spiels einen Einfluss. Insbesondere ist er dafür weder organisatorisch noch finanziell und rechtlich verantwortlich. Seine Tätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Verbreitung der Spielprogramme oder Teilnahmescheine des Veranstalters, die Entgegennahme und Weiterleitung der Wettangebote und Einsätze sowie die Auszahlung von im Vorhinein vom Wettveranstalter in der Höhe festgesetzter Gewinne.

Da sich in der typischen Vermittlertätigkeit die spezifischen Spielrisiken nicht realisieren können, kann das Vermitteln von Sportwetten nicht mit dem des Veranstaltens gleichgesetzt werden (vgl. Tröndle / Fischer, StGB, § 284, Rn. 11). Eine solche Gleichsetzung würde sich im Übrigen auch über den klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB hinwegsetzen und daher auch mit dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip und Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kollidieren (LG Ellwangen, Urteil vom 12. April 2005, Az. 3 Ns 42 Js 5187/03, S. 15).

Aus den gleichen Gründen ist ein Vermittler von Wetten auch nicht Halter im Sinen des § 284 Abs. 1, 2 Alt. StGB eines Glückspiels, sondern eben nur Betreiber eines Vermittlungsbüros.

Der Angeschuldigte hat auch keine Einrichtungen im Sinne des § 284 Abs. 1, 3. Alt. StGB für ein öffentliches Glückspiel bereitgestellt, da ansonsten bereits das reine Bereitstellen von Interneteinrichtungen mit Zugang zu ausländischen Sportwettanbietern einen Straftatbestand erfüllen würde. Vielmehr soll mit dieser Alternative eine Vorbereitungshandlung, deren Strafbarkeit damit begründet wird, dass sich der Nachweis, ob ein unerlaubtes Glückspiel tatsächlich stattgefunden hat, gelegentlich nicht führen lässt, unter Strafe gestellt werden. So soll derjenige, der z. B. Roulettegeräte oder Spielkarten bereitgestellt hat, wenigstens nach dieser Tatalternative bestraft werden, auch wenn ein stattgefundenes Glückspiel tatsächlich nicht nachgewiesen werden kann.

Hinsichtlich der im Rahmen einer Vermittlung von Wetten erfolgten Bereitstellung von Sportwettautomaten, Räumlichkeiten u. ä. fehlt es jedoch an dem erforderlichen deliktischen Entfaltungsbezug, da es insoweit an der spieltypischen Eignung oder Bestimmung fehlt. Vielmehr übt der Vermittler eine reine Kuriertätigkeit aus, indem er Daten zum Abschluss eines Wettvertrages zwischen Kunden und Wettanbieter übermittelt (LG Ellwangen, Urteil vom 12. April 2005, Az. 3 Ns 42 Js 5187/03, S. 15).

Im Ergebnis gleiches gilt für die Tathandlung des unerlaubten Werbens für ein öffentliches Glückspiel nach § 284 Abs. 4 StGB. Hierbei handelt es sich um eine zu Abs. 1 und 2 insoweit akzessorische Vorschrift, als die Werbung für die Veranstaltung eines unerlaubten Glückspiels ihrem bestimmungsgemäßen Zweck auf nichts anderes abzielen kann als darauf, einem strafbaren Verhalten der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels förderlich zu sein (Horn, NJW 2004, S. 2053).

Der Angeschuldigte kann sich als Vermittler auch nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Glückspiel der Firma Cashpoint, §§ 284, 27 StGB, strafbar gemacht haben. § 27 StGB setzt akzessorisch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, die aber solange nicht vorliegt, wie das veranstaltende Unternehmen, hier die Fa. Cashpoint aus Österreich, dafür eine gültige Erlaubnis des Heimatlandes zu diesem Sportwettenbetrieb inne hat (Horn, NJW 2004, 2053 f.).

Aber selbst wenn man von einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung des Angeschuldigten ausgehen würde, hätte der Angeschuldigte vorliegend jedenfalls schuldlos gehandelt, da ihm bei der Begehung seiner Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, gefehlt hat, da er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 17 S. 1 StGB erlegen ist. Bereits im Rahmen des Verfahrens der Stadt Bochum hat sich der Angeschuldigte an einen Anwalt gewandt, von dem er die Auskunft erhielt, dass die Rechtslage hinsichtlich der Vermittlung solcher Sportwetten strittig diskutiert werde und eine Vielzahl, auch höherrangiger Gerichte eine Strafbarkeit nach § 284 StGB verneinten.

In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass derjenige, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat, eine Erkundigungspflicht hat (BGHSt 4, 242; 20, 372; 21, 18). Die Auskunftsperson muss insoweit sachkundig sein und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bieten (BGHSt 40, 264). Indem sich der Angeklagte anlässlich der Überprüfung durch das Ordnungsamt der Stadt Bochum am 27. September 2003 zwecks Klärung der Rechtslage hinsichtlich des Aufstellens solcher Wettautomaten an einen Rechtsanwalt gewandt hat, ist er dieser Verpflichtung auch in ausreichender Weise nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft war es demnach nicht erforderlich, sich erneut bei der Stadt Bochum nach deren Rechtsauffassung zu erkundigen, insbesondere, weil ihm diese Rechtsauffassung bereits aufgrund der Ordnungsverfügung vom 13. November 2003 bekannt war.

Im Übrigen vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum nach Ansicht der Staatsanwaltschaft allein die Erkundigung bei einem städtischen Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine „entsprechende richtige Auskunft“ gewährleistet hätte, statt der erfolgten Rechtsberatung durch einen Volljuristen, der sich darüber hinaus seit längerem mit der vorliegenden Rechtsproblemtaik befasst.

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Anklage vom 08. November 2004 nicht ihrer gesetzlich geforderten Informationsfunktion gerecht werden dürfte. So fehlen jegliche Angaben zum Ablauf des Wettbetriebes, etwa zur Art der möglichen Sportwetten, zur Berechnung der Quoten sowie zum Umfang der vermittelten Wetttätigkeit. Allein der bloße Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Oddset-Sportwetten dürfte für sich allein nicht ausreichend sein (vgl. insoweit den Beschluss des LG Münsters vom 12. Oktober 2004, Az. 3 Qs 79/04).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.