OLG München: Gewinnspiel-Sperre bei 9 Live rechtmäßig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Kanzlei-Infos v. 18.04.2005 hatten schon über die Vorinstanz berichtet, nun liegt die Berufungsentscheidung des OLG München (Urt. v. 28.07.2005 – Az: U(K) 1834/05) vor.

Das Gericht bestätigt darin, dass der Quiz-Fernsehsender 9 Live berechtigt ist, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen. 9 Live könne selber bestimmen, ob und mit wem es als Teilnehmer Gewinnspiele durchführe:

„Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass die aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG fundiert ist, resultierende Befugnis der Beklagten, den Kläger und Dr. H. von der Teilnahme an weiteren Quizsendungen rechtswirksam auszuschließen, nicht durch einen bestehenden Kontrahierungszwang eingeschränkt wird.“

Der einzelne Teilnehmer habe auch keinen durchsetzbares Anspruch auf Spiel-Abschluss, da es sich bei einem Gewinnspiel nicht um ein lebenswichtiges Gut handle.

„Zu Recht hat das Landgericht auch einen Kontrahierungszwang nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH WM 1994, 1670, 1672) abgelehnt. Die Teilnahme an den mit Gewinnmöglichkeiten verbundenen Quizsendungen der Beklagten zählt nicht zu den Leistungen und Bedürfnissen, deren Gewährung und Befriedigung so schützenswert erscheinen, dass eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie geboten wäre (vgl. BGH aaO zum nicht bestehenden Kontrahierungszwang bei Spielbanken).

Die Teilnahme an den Quizsendungen der Beklagten ist mit der Zulassung zu einem Theater oder einem Museum nicht vergleichbar. Der Kläger konnte und kann unbeschadet des Ausschlusses als Fernsehzuschauer die Rätsel der Beklagten zu Hause lösen und seine Lösung mit der Lösung, die in der Sendung der Beklagten präsentiert wird, vergleichen; damit kann er an einem kulturellen Gehalt, den die Sendungen der Beklagten für ihn haben mögen, hinreichend partizipieren.“

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