3-Millionen-Klage abgewiesen: Die frühere Betreibergesellschaft der Spielbank Baden-Baden gewinnt Prozess um Schadensersatzforderungen der Sparkasse Offenburg-Lahr

Reinhold Schmitt
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(rs) Baden-Baden. Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage der Sparkasse Offenburg-Lahr gegen die frühere Betreibergesellschaft der Spielbank Baden-Baden abgewiesen. Nach dem heute verkündeten Urteil entbehren alle behaupteten Ansprüche des Kreditinstitutes jeglicher Grundlage. Die Sparkasse hatte die früheren Casinobetreiber auf Zahlung von EUR 3 Millionen verklagt, um einen Teil der von ihrem früheren Angestellten veruntreuten und in der Spielbank Baden-Baden verspielten Kundengelder ersetzt zu bekommen.

Ihr seinerzeitiger Firmenkundenbetreuer, der in der Presse unter dem Namen „Hansi von der Bank“ bekannt wurde, hatte in den Jahren 1994 bis 2000 im Baden-Badener Casino die aus der Sparkasse entwendeten Gelder in Millionenhöhe verspielt und war deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. In dem heute entschiedenen Zivilprozess hatte die klagende Sparkasse die Auffassung vertreten, die Spielbank hätte den Großspieler sperren müssen. Außerdem sei dieser wegen Spielsucht partiell geschäftsunfähig gewesen, was zur Nichtigkeit der Spielverträge geführt hätte. In beiden Punkten erteilten die Richter der Klägerin eine klare Absage. In der sich über mehr als zwei Jahre erstreckenden Verhandlungsdauer hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des betreffenden Spielers eingeholt. Dieses bestätigte die Behauptungen der Sparkasse nicht. Das Gericht machte bereits in der letzten mündlichen Verhandlung deutlich, dass die – im Strafverfahren zugebilligte – verminderte Schuldfähigkeit nicht mit partieller Geschäftsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne.

Der die frühere Betreibergesellschaft vertretende Rechtsanwalt Dr. Jörg Hofmann von der Heidelberger Sozietät MELCHERS zeigte sich sehr zufrieden mit dem Richterspruch:

„Ich halte dieses Urteil für richtig – nicht bloß, weil wir dadurch den doch recht komplizierten Prozess erfolgreich geführt haben, sondern insbesondere, weil das Gericht von Anfang an sehr tief in den sehr komplexen Sachverhalt eingestiegen ist und die zahlreichen, oft schwierigen Rechtsfragen sehr gründlich abgearbeitet hat. Die Entscheidung darf deshalb als sehr fundiert bezeichnet werden.“

Ob das Verfahren mit dem erstinstanzlichen Urteil definitiv abgeschlossen ist, wird sich in einem Monat zeigen. Bis dahin hat die Sparkasse Gelegenheit, über die Einlegung der Berufung zu entscheiden. Prinzipiell steht ihr der Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof offen.