LG Köln: Sportwetten in NRW nur mit deutscher Lizenz

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Köln (Urt. v. 14.07.2005 – Az.: 81 O 30/05) hat entschieden, dass Sportwetten in NRW nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden dürfen.

Dieses zivilrechtliche Urteil steht damit im exakten Gegenteil zu der am gleichen Tag gefällten strafrechtlichen Entscheidung des LG Köln, wonach § 284 StGB iVm. mit dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz mit den EU-Grundfreiheiten nicht vereinbar ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 23.07.2005.

Ein noch deutlicheres und anschaulicheres Beispiel für die innere Zerissenheit der deutschen Rechtsprechung zum Thema „Sportwetten“ seit der „Gambelli“-Entscheidung dürfte schwerlich zu finden sein.

Das Kölner Zivilgericht beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar sei, da die Sportwetten via Internet angeboten und beworben würden:

„Die angegriffene Website ist zwar nicht ausschließlich, wohl aber sehr ausdrücklich auch an die Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, was sich zwanglos schon aus der Tatsache ergibt, dass bei der Angabe der persönlichen Daten „Germany“ aus der Auswahlliste angeklickt werden kann; vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass und wo auf der Welt die deutsche Sprache noch verstanden werden kann.“

Dann setzt es sich mit der Frage auseinander, ob das NRW-Sportwettengesetz mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es eben gerade nicht so, dass die „Gambelli“ – Entscheidung des EuGH eine Gesetzeslage wie die in der Bundesrepublik Deutschland für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat.

Zwar ist davon auszugehen, dass der strikte Genehmigungsvorbehalt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, die zu ihrer Rechtfertigung zwingende Gründe des Allgemeinwohls erfordert. (…)

Schon soweit sich die Beklagten unter Hinweis auf massive Werbung seitens der Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks auf die „Gambelli“ – Entscheidung des EuGH berufen für ihre Annahme eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht, habe sie keinen Erfolg, denn die Ausführungen des EuGH sind auf der Grundlagen der Tatsachenfeststellungen des Vorlagebeschlusses zu verstehen; damit hat in Italien eine grundlegend andere Situation vorgelegen als sie hierzulande gegeben ist: dort hat der Staat zum Zweck der Einnahmenerzielung Konzessionäre des Nationalen Olympischen Komitees geschützt (…) und damit – mit ausschließlich fiskalischer Zielsetzung – die den einzelnen Mitgliedsländern zustehenden Ermessensgrenzen überschritten.“