1. OLG Brandenburg: Kein Gewinnanspruch bei manipuliertem Geldspielgerät

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Ein Spieler hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei einem Geldspielgerät, wenn der Automat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben wird (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.09.2013 – Az.: 7 U 155/12).

Die Beklagte betrieb eine Gaststätte mit einem Geldspielautomaten. Der Automat war amtlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die maximale Auszahlung von Gewinnen pro Stunde betrug 500,- EUR.

Der Kläger gewann innerhalb kurzer Zeit einen Betrag von ca. 7.000,- EUR an dem Geldspielautomat, den er dann einforderte. Die Beklagte lehnte eine Auszahlung ab, da das Gerät manipuliert worden sei und dementsprechend mehr als 500,- EUR pro Stunde auszahle.

Das Gericht lehnte den klägerischen Anspruch ab. Da das Geldspielgerät außerhalb seiner behördlichen Zulassung betrieben worden sei, da es mehr als 500,- EUR pro Stunde ausgeschüttet habe, liege ein staatlich nicht genehmigtes Glücksspiel vor.

§ 763 BGB bestimme, dass ein zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausspielung staatlich genehmigt sei. Daher liege vielmehr ein Fall des § 762 BGB vor, wonach staatlich nicht genehmigte Glücksspiele keine Verbindlichkeiten begründen würden.

Es bestehe somit kein vertraglich wirksamer Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte.

Auch ein Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht. Denn es fehle am Verschulden der Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Manipulation kannte und gleichwohl nicht aktiv wurde, den Fehler zu beheben. Selbst wenn ein solcher Anspruch begründet sei, könne der Kläger allenfalls seinen verlorenen Spieleinsatz zurückverlangen, nicht jedoch einen etwaigen, außerhalb der Legalität liegenden Gewinn.