VG Arnsberg hebt sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen Sportwettvermittler auf

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Insbesondere die Vorschrift des § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken

In einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 21.10.2013 (Az. 1 L 395/13) die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler aufgehoben. Die Behörde hatte den Betrieb aus zwei Gründen untersagt. Zum einen besitze der Vermittler keine erforderliche Wettvermittlungserlaubnis und zum anderen sei die Wettvermittlungsstelle nicht genehmigungsfähig, da sie gegen die Abstandsregelung der Glücksspielverordnung NRW verstieße. Beiden Gründen hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts eine deutliche Absage erteilt.

Das Gericht hat „schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der behördlichen Verfügung. Es sei zwar richtig, dass der Wettvermittler keine Vermittlungserlaubnis besäße und der Wettveranstalter, der sich im Konzessionsvergabeverfahren vor dem Land Hessen befindet, noch keine Veranstaltungserlaubnis erhalten habe, allerdings sei dies weder für den einen noch für den anderen aktuell möglich. Denn das Konzessionsvergabeverfahren sei bekanntermaßen noch nicht abgeschlossen, so dass bis dahin die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit durchgreife. Eine formale Untersagung sei daher stets rechtswidrig.

Aber auch die materielle Begründung, der Betrieb sei nicht genehmigungsfähig, trage die Untersagungsverfügung nicht. In Nordrhein-Westfalen ist die Glücksspielverordnung NRW zum 08.03.2013 geändert worden. § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nur erteilt werden könne, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreite. Die Kammer stellt zunächst fest, dass es sich um eine Regelung handelt, die in die Berufsfreiheit und ggf. in die Eigentumsgarantie eingreife. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Vorschrift an sich müsse eine Handhabung der Regelung die verfassungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. So hält das Gericht eine ausnahmslose Anwendung dieser Regelung, die zur Unzulässigkeit der Sportwettvermittlung führt, für unverhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, die Regelung unter Berücksichtigung der Art der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung anzuwenden. Die Schutzbedürftigkeit von Kinder und Jugendlichen gegenüber Gefahren, die von Wettanbietern ausgehen könnten, hänge in erheblichem Maße von der jeweiligen Altersstufe ab. Dass Kinder etwa schon im Grundschul- oder sogar Kindergartenalter nennenswert von den „Reizen“ des Sportwettgeschäfts angezogen werden, erscheint fern liegend. Auch die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 AG GlüStV NRW spricht im Zusammenhang mit den Festlegungen zum „Einzugsgebiet“ von Wettvermittlungsstellen nur Jugendliche an. Zudem dürfe Kindern und Jugendlichen ohnehin der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen und ähnlichen vorwiegend dem Spieltrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. So lägen keine „belastbaren Erkenntnisse“ dafür vor, dass das stationäre Wettangebot in Bezug auf Minderjährige im Kindesalter suchtproblematisch sein könnte. Ferner müssten zwingend die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden. Dies könnte bspw. die städtebauliche Situation sein. „So erscheint vorstellbar, dass eine schutzwürdige Einrichtung und eine Wettvermittlungsstelle durch einen zwischen beiden Standorten verlaufenden Verkehrsweg oder andere Anlagen mit trennender Wirkung dergestalt separiert sind, dass die Nutzer der Einrichtung – ungeachtet geringer Entfernung – praktisch nicht nennenswert mit der Vermittlungsstelle in Kontakt kommen.“ Eine schematische Handhabung von Abstandsregelung könne ebenfalls zu einer unverhältnismäßigen behördlichen Maßnahme führen.

Solche Ausnahmen seien auch in Bezug zu der Regelung des § 16 abs. 3 S. 1 und 2 AG GlüStV NRW geboten, da die dort für Spielhallen geltende Abstandsregel von 350 m Luftlinie als Soll-Vorschrift den Einzelfall berücksichtigt.

Schließlich verdeutlicht das Gericht, dass § 22 Abs. 1 GlüSpVO nur auf öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abstellt und nicht auf Einrichtungen in freier Trägerschaft.

Das Verwaltungsgericht legt beeindruckend dar, dass bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen gegenüber privaten Sportwettvermittlern auch über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinaus das Verfassungs- und Europarecht unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss.