Real Madrid vs. Buchmacher 0 – 1

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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In unseren ersten beiden diesjährigen Ausgaben der BLN (BLN 1 und BLN 2) berichteten wir über den spannenden Fall „Real Madrid vs. Buchmacher“. Nun gab es kürzlich vor einem Pariser Gericht eine Entscheidung zugunsten der Buchmacher: Buchmacher vs. Real Madrid 1 – 0 (vgl. Bericht auf „Droit et Nouvelles Technologies“).

Der Fußballverein Real Madrid, sowie fünf Weltklassespieler – darunter u.a. Zinedine Zidane und David Beckham – hatten gegen verschiedene Sportwettenveranstalter wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, durch die Darstellung von Aufnahmen der Spieler im Internet geklagt.

Am 8. Juli 2005 hat nun der Präsident des zuständigen Pariser Gerichts entschieden, dass die Internet Angebote der Sportwettenveranstalter die Fotos und Namen der Spieler nicht zu Werbezwecken benutzt hatten, sondern um Informationen bezüglich eines sportlichen Ereignisses zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des französischen Gerichts lag im vorliegenden Fall kein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

So hätten die Buchmacher lediglich Bildausschnitte aus Fußballspielen gezeigt, so dass die Bilder der Fußballstars nicht zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Als solche dienten die Aufnahmen nicht zum Zweck der Werbung für die Sportwettveranstaltungen, sondern sie dienten (lediglich) der Darstellung des Fußballspiels, auf das gewettet werden konnte.

Im Hinblick auf das „Namensrecht“ entschied das Gericht ebenfalls, dass der Gebrauch der Namen der fünf Fußballspieler nicht zur Werbung eingesetzt wurde, sondern die Bilder dienten vielmehr zur Kundeninformation bzw. zur Information der Wettteilnehmer.

Das französiche Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Verwendung der besagten Fotos und die Erwähnung der Namen der fünf Spieler in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Stars standen. Folglich sah das Gericht auch die Rechte der Stars als nicht verletzt an.

Vorliegend dürfte es sich um einen Fall mit Präzedenzwirkung für ähnliche Verfahren handeln, wie sie gegen Buchmacher in Belgien, Frankreich und Deutschland anhängig sind.

Allgemein gilt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht in Frankreich besonders umfangreich geschützt werden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die laufenden Verfahren in den anderen Ländern der EU nach diesem Beispiel, also zugunsten der Buchmacher, entschieden werden.

Info:

Jeweils im August (Düsseldorf), September (Frankfurt) und Oktober (München) 2005 leitet RA Dr. Wulf Hambach für den Management Circle ein ganz-tägiges Seminar zum Thema Glücksspielrecht. Die Veranstaltung „Antworten auf brisante Fragen aus dem Wett- & Glücksspielrecht – Geschäftstätigkeiten in der Glücksspielbranche: Mission (im)possible?“ wendet sich an Führungskräfte aus den Bereichen Recht, Marketing, Online-Marketing, Werbung, Direktmarketing, E-Commerce, Vertrieb und Verkaufsförderung sowie an Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung aus der Werbe-, Medien- und Unterhaltungsbranche sowie dem Verlagswesen. Angesprochen sind weiterhin Werbeagenturen und Online-Agenturen.

Am 8. November 2005 wird RA Dr. Wulf Hambach auf der EIG in Nizza (veranstaltet von der ATE und der RiverCityGroup) zum Thema europäische und deutsche Glücksspielrechtsprechung referieren und an einer international besetzten Podiumsdiskussion teilnehmen.

MECN Report zur Privatisierung der staatlichen Glücksspielanbeiter: In der gerade erschienen diesjährigen Ausgabe des MECN Reports nimmt Dr. Wulf Hambach von Hambach & Hambach, Rechtsanwälte München, detailliert Stellung zu rechtlichen Hintergründen in Zusammenhang mit der Privatisierung staatlicher Spielbanken.
Die Kanzlei Hambach & Hambach steht Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.