EU bestrebt, Sportwettenmonopol aufzuheben

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Bis heute sind bei der EU eine Vielzahl von Beschwerden (inklusive der Beschwerde des Dachverbandes privater europäischer Sportwettenanbieter, EBA) wegen der Verletzung geltenden EU-Rechts eingegangen. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Deutschland (und den andere zur Rede stehenden Mitgliedstaaten z.B. Portugal) gilt, wird für EG-vertragswidrig gehalten, da es gegen die Dienstleistungsfreiheit des EGV verstößt; gerade, weil die meisten Verfahren keine Ausnahmentatbestände vom staatlichen Monopol für private Sportwettenanbieter vorsehen, werden die Anträge privater Anbieter auf Erteilung einer Lizenz gemeinschaftsrechtswidrig meist abgelehnt, so auch in Deutschland (in Deutschland sind die ersten Anträge auf vorübergehende Duldung privater Sportwettenanbieter jedoch zu Gunsten der Anbieter entschieden worden).

Die EU-Kommission ist im Vorverfahren nach Art. 226 EGV zuständig für die geltend gemachten Vertragsverstöße durch Mitgliedsstaaten. Deshalb wurde das Thema „Sportwetten/Glücksspiel-Beschwerden“ im Rahmen der „Sitzung der Kommission zu Vertragsverletzungen“ vor zwei Wochen thematisiert. Bei dem Treffen traten sage und schreibe über 1500 solcher Beschwerden zu Tage.

Dieser „Tagesordnungspunkt“ wurde aber so behandelt, als ob noch eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen offen stünden (wie beispielsweise die Frage nach ausreichender Vorbereitung und ob zusätzliche Informationen benötigt werden oder noch weitere Zweifel ausgeräumt werden müssen), weshalb die Klärung dieser Streitpunkte zunächst einmal auf frühestens Mitte September vertagt wurde.

Aufgrund der Nachfrage nach Angeboten mit höheren Ausspielungsquoten ist der Markt dabei, sich immer mehr zu öffnen. Die Veranstalter hinter solchen Angeboten bewegen sich zumeist im „rechtsfreien Raum“. Juristisch gesehen bestehen kaum Zweifel, dass das deutsche Sportwetten-Monopol gegen EG-Recht verstößt, dennoch sind einige politische Strömungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht zu unterschätzen, die bestrebt sind, ihr Sportwetten-Monopol auf Grundlage etwaiger religiöser, ethnischer und finanzieller Ausnahmen des EGV zu rechtfertigen. Andererseits sollte auch beachtet werden, dass die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit durch tatsächlich wirksame Regelungen auch beschränkt werden kann. Als Beispiel hierfür sei das schwedische Staatsmonopol auf Alkohol genannt, das unter dem Aspekt der Wahrung der Volksgesundheit, als anerkannter Ausnahmeregelung des EG-Vertrages gerechtfertigt wird.

Begreift man jedoch die politische Tragweite des „Zankapfels“ Sportwetten, so wird klar, weshalb sich die EU-Kommission mehr Zeit erbeten hat und die Diskussion, nicht zum Gegenstand des letzten Treffens vor der Sommerpause machen wollte, das heute stattfinden wird.

Vor einer Entscheidung in Sachen Vertragsverletzungsverfahren wird es noch die ein oder andere hitzige Diskussion geben, bevor aller Voraussicht nach das Vertragsverletzungsverfahren in der zweiten Jahreshälfte eingeleitet wird.

Leider hat sich die Kommission in diesem Punkt nicht an das deutsche Sprichwort gehalten:

„Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen !“