Finnland nach Gambelli-Urteil: Stellungnahme zur Entscheidung des Oberste Finnische Gerichtshof in Sachen Europarechtskonformität der finnischen strafrechtlichen Bestimmungen

Finnland nach Gambelli-Urteil: Stellungnahme zur Entscheidung des Oberste Finnische Gerichtshof in Sachen Europarechtskonformität der finnischen strafrechtlichen Bestimmungen (ähnlich des § 284 StGB)

Was bedeutet diese Entscheidung für die Zukunft des deutschen Glücksspielrechts ?

In seinem Urteil vom 24. Februar 2005 (KKO: 2005: 27), das nun in beglaubigter Übersetzung herausgegeben wurde, hatte sich der Oberste Finnische Gerichtshof (OFGH) mit der Vereinbarkeit des finnischen Lotteriegesetzes mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH; mit dessen Exklusivrecht zur Veranstaltung von Glücksspielen und um dem strafrechtlichen Schutz dieser Exklusivität im Lichte der Vereinbarkeit mit Art. 49 EU-Vertrag useinanderzusetzen.

Die folgenden Gesichtspunkte verdeutlichen, dass eine Auswirkung der Entscheidung des OFGH auf das deutsche Glücksspielrecht bezweifelt werden muss:

1. Unterschiedlicher Sachverhalt im Vergleich zu „Gambelli“

Zunächst ist festzustellen, dass der OFGH lediglich über einen rein nationalen Sachverhalt zu urteilen hatte. Die veranstaltende Glücksspielgesellschaft hat ihren Sitz zwar auf den Åland-Inseln, einer autonomen, schwedischsprachigen finnischen Provinz, in der sich auch der Glücksspiel-Server befand. Das Gericht beurteilte also einen rein inländischen, finnischen Sachverhalt. Die Auffassung des Gerichts entbehrt deshalb der Vergleichbarkeit mit dem dem „Gambelli“ – Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt. Darin war darüber zu entscheiden, ob in einem bestimmten Mitgliedsstaat (Italien) Möglichkeiten zur Teilnahme an Glücksspiel angeboten werden können, die im Internet von einer Gesellschaft angeboten wurden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hatten. Eben dieser grenzüberschreitende Charakter (Inland/anderes EG-/EWR Land) lag bei der Entscheidung des OFGH (Inselprovinz/Festland desselben Landes) nicht zugrunde. In Abs. 24. der Entscheidung stellt das Gericht deshalb klar, dass Art. 49 EGV auf die konkret vorliegenden Umstände keine Anwendung fände, da die Klage das Angebot einer Dienstleistung betrifft, die innerhalb des finnischen Staatsgebiet von einem inländischen Unternehmen erbracht wird; also rein inländische Rechtsbeziehungen
sind betroffen.

2. Fakten der Inländerdiskriminierung

Auch auf einer weiteren Ebene der Prüfung des Sachverhalts setzt sich der OFGH sodann – unter Abs. 27 ff. – mit der Frage auseinander, ob die Beschränkung des legalen finnischen Wettsystems auf ein Exklusivrecht (und die vorgesehene Strafbewährung der Missachtung dieses Exklusivrechts) in dem konkreten Fall zu einer Diskriminierung des Anbieters aus Åland (also einem Inländer) führen könnte.
Die vorgebrachten Verteidigungseinwände des privaten Veranstalters weist das Gericht deshalb zurück, weil auch hier ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt:

Während bei „Gambelli“ u.a. die Rechtmäßigkeit eines Bieterverfahrens um das Exklusivrecht zwischen Inländern und Anbietern aus anderen Mitgliedsstaaten im Vordergrund stand, seien die Entscheidungsgrundlagen für den konkreten Fall andere. Hier ginge es vielmehr darum festzustellen, ob eine rechtmäßige Beschränkung des Marktzugangs vorliege.

3. Rechtmäßigkeit der Beschränkung

An dieser Stelle beschäftigt sich der OFGH mit der Frage, ob zwingend gebotene Gründe im Rahmen öffentlichen Interesses nationale Bestimmungen rechtfertigen können, die eine Restriktion des freien Angebots von Dienstleistungen (z. B. Lotterieangebote) vorsehen.
Die genauere Bestimmung dieser zwingenden Gründe soll nach der rechtlichen Abwägung des sicherzustellenden Schutzausmaßes – im Rahmen einer
ausreichenden Entscheidungsfreiheit – nach billigem Ermessen erfolgen.

Eben diese Überprüfung der nationalen legislativen Entscheidung ist eine reine Tatfrage, die an der jeweiligen Zielsetzung und Umsetzung zu messen ist. Unter Bezugnahme zur „Gambelli“- Entscheidung (Abs. 69) hebt das Gericht sodann hervor, dass sich ein Mitgliedsstaat, der Verbraucher dazu ermutigt, sich an Glücksspielen oder Wetten zu beteiligen und sich damit Staatseinnahmen sichert, nicht darauf berufen kann, die Spielsucht zu bekämpfen.

Die Entscheidung des OFGH beruht des Weiteren auch auf der Parallele zu dem EuGH-Entscheidung in Sachen Läärä (Az. Rs. C-124/97 ), weshalb das Gericht eine genauere Überprüfung der Einhaltung der Restriktionsvorgaben im konkreten Fall der angebotenen Lotterie „Oy Veikkaus Ab“ nicht (nochmals) vornimmt.
Hiermit wird deutlich, dass das Ergebnis der Überprüfung des finnischen Sachverhalts durch den OFGH für eine Entscheidung in anderen Mitgliedsstaaten (insbesondere in Deutschland) nicht einmal indizielle Wirkung haben kann.

4. Aktuelle Entwicklung und Fazit

Die anfänglich angenommen Parallelen zwischen der vorliegenden Entscheidung und der ausstehenden übrigen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten sind nur oberflächlich gegeben. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass sowohl der Sachverhalt als auch die letztendlichen Entscheidungsgründe des OFGH sich kaum für eine Argumentation in der Streitsache über den konkreten Fall hinaus eignen und somit von den staatlichen Glücksspielanbietern auch nicht – wie öfters geschehen – als geeignetes Verteidigungsinstrument in Gerichtsverfahren vorgelegt werden kann.

Ob man in Deutschland bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zielsetzung auch zu dem Ergebnis kommt, dass die Erträge der Exklusivanbieter ebenfalls nur eine Nebenerscheinung des Hauptziels sind, nämlich die Spielsucht zu kontrollieren, bleibt bis zur Entscheidung des Gerichts zwar offen. Insgesamt spricht aber vieles dafür, dass den staatliche Glücksspielsveranstaltern das Exklusivrecht zur Glücksspielveranstaltung (zu Recht) aberkannt wird.