Urteil des BVerfG zu Sportwetten erst im nächsten Jahr

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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München, 20.07.2005. Das lang ersehnte Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter (Az: 1BvR 1054/01) ist nun doch nicht mehr in diesem Jahr zu erwarten. Anfang des Jahres wurde eine endgültige Entscheidung im Sommer 2005 und noch kürzlich für den Herbst 2005 angekündigt und von Sprechern des Bundesverfassungsgerichts sogar bestätigt.

Zwar hat der zuständige Senat des BVerfG am 13. Juli 2005 eine Entscheidung getroffen; dabei handelte es sich jedoch nur um einen Berichtsbeschluss, in dem eine mündliche Verhandlung für den 8. November 2005 (10 Uhr) anberaumt wurde. Wann nunmehr ein Urteil ergehen wird, ist offen, wobei ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts mit einer Entscheidung frühestens Anfang 2006 rechnet. Warum diese Zeitverzögerung und nunmehr die Entscheidung für eine mündliche Verhandlung?

Die Pressestelle des BVerfG zeigt sich bei seiner Begründung zurückhaltend. Der Grund dürfte nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach (München) aber in dem enormen öffentlichen Druck, der gesteigerten öffentlichen Aufmerksamkeit und der weitreichenden Auswirkung auf die gesamte Glücksspielindustrie in Deutschland liegen. Der Druck auf das BVerfG ist sicherlich nicht zuletzt dadurch erhöht worden, das die EU-Kommission beabsichtigt, in naher Zukunft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen seines europarechtswidrigen Sportwettenmonopols einzuleiten.

Bei den zahlreichen Entscheidungen, die das BVerfG jedes Jahr erlässt, stellt die mündliche Verhandlung eine absolute Ausnahme dar. Der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, ist ein weiteres Indiz für eine baldige Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland, so Hambach. Denn eine mündliche Verhandlung finde in aller Regel nur statt, wenn das Gericht eine Beweiserhebung (z. B. Vernehmung von Zeugen bzw. Sachverständigen) oder eine gutachterliche Stellungnahme für seine Entscheidung für erforderlich hält. Im Zentrum der Entscheidung wird offensichtlich das widersprüchliche Verhalten der Länder stehen. Denn mit fiskalischen Interessen können diese ja das staatliche Glücksspielmonopol gekoppelt mit Strafandrohungen für die privaten Anbieter von Sportwetten nicht begründen.

Vor diesem Hintergrund fügt sich auch die Bitte des BVerfG an zahlreiche Ordnungsbehörden der Länder ein, Ordnungsverfügungen gegen private Wettanbieter nicht zu vollziehen. Noch wichtiger war in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BVerfG vom 27. April 2005. Hier beschloss das Gericht, dass sich die Ordnungsbehörden bei einer Schließung privater Wettbüros nicht mehr pauschal auf § 284 StGB berufen dürften, sondern dass die Behörden eine „besondere Gefahr“ nachweisen müssten. Bis zum 8. November 2005 werden sich die Vertreter des staatlichen Glücksspielmonopols noch etwas einfallen müssen, wie sie Ihre europarechtswidrige Beschränkungspolitik vor dem Hintergrund massiver Werbemaßnahmen (nicht zuletzt im Zusammenhang mit Fußball-WM 2006) trotzdem rechtfertigen wollen.

Wie sollten ausländische Glücksspielunternehmen nunmehr auf die Entscheidung reagieren?

Nach Ansicht von Hambach haben die privaten Anbieter Zeit gewonnen, mit Anträgen für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten bei den jeweiligen Ländern eine Art (vorübergehende) Gerichtsgenehmigung einzuklagen. Denn im Falle einer Ablehnung von Anträgen zur privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch die Behörde können entsprechende gerichtliche Schritte gegen die Behörden eingeleitet werden.