Bundesverwaltungsgericht Urteil gegen die Landeshauptstadt Dresden

Urteil vom 13. April 2005 Az. BVerwG 10 C 8.04 verkündet am 13. April 2005

VG Dresden vom 27. 06. 2001 – Az. VG 12 K 1474/99-
OVG Bautzen vom 23. 06. 2004 – Az. OVG 5 B 278/02

Rechtsquellen:

GG Art. 3 Abs 1; Art. 105 Abs. 2 a
VwGO § 86 Abs.1

Stichworte:

Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Abwälzbarkeit der Automatensteuer; Grundsatz der Steuergerechtigkeit; durchschnittlich gleiche Belastung der Automatenaufsteller; Beweisführungslast und Beweislast; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Kontrolle der Gemeinden über die Rechtsmäßigkeit ihrer Satzungen.

Leitsätze:

1. die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobene Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wir ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden ( Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – BVerwG 10 C 5.04 –< zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen> ).

2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzungen besteht nicht. Sie sind allerdings materiellrechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichtet können.