Nun auch VG Köln: Eilrechtsschutz für Sportwettvermittlung in einer Gaststätte

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Nachdem bereits das VG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.09.2013 zu Gunsten eines privaten Sportwettvermittlers im Eilverfahren entschieden hatte, hat nunmehr in einem ähnlich gelagerten Fall auch das VG Köln in einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren mit Beschluss vom 04.10.2013 (1 L 885/13) Eilrechtsschutz gewährt. Auch diesem Verfahren lag eine Untersagung wegen der Vermittlung von Sportwetten innerhalb einer Gaststätte zu Grunde. Dem Vermittler wurde schließlich aufgegeben, sämtliche zur Sportwettvermittlung vorgehaltenen Geräte aus der Gaststätte zu entfernen.

Neben Argumenten, die sich beziehen auf die Ausgestaltung der konkreten Verfügung, führt das VG Köln aus, dass trotz aktueller Rechtslage eine Untersagung der Sportwettvermittlung in Gaststätten kein alternativloses Handeln darstellt. Soweit jedoch die Behörde davon ausgegangen sei, sie sei zu einem Eingreifen gezwungen, so stelle sich dies als nicht unbeachtlicher Ermessensfehler dar. Konkret führt das VG Köln in der Entscheidung aus:

„Die Antragsgegnerin hatte also eine Entscheidung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten zu treffen; so kann von einer Untersagung mit Blick auf die den Beteiligten bekannten Rechtsprobleme des Glücksspielrechts und die derzeit in Hessen laufenden Konzessionsverfahren zumindest vorübergehend auch abgesehen werden…“

Auch, so das VG Köln, hätte die Behörde die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass der Vermittler zukünftig nach Abschluss eines Erlaubniserteilungsverfahrens auf seine Gaststättenkonzession (oder den Betrieb von GGSG) verzichtet, sein Betrieb also im Rahmen des Erlaubnisverfahrens legalisiert werden kann. Gerade weil ein solches aber ohne Einflussmöglichkeit der Vermittler noch nicht einmal tatsächlich eröffnet sei, hätte dies in die Überlegungen der Behörde einfließen müssen. Insoweit greift das VG Köln einen Gedanken auf, den auch schon das VG Düsseldorf aufgegriffen hatte.