Urteil FG Hamburg liegt vor

BA: „Ausführlich und sorgfältig“ begründete Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Pauschalsteuer

Das Hamburger Finanzgericht (FG) hat – wie schon gemeldet – beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

Dem Bundesverband Automatenunternehmer (BA) liegt jetzt die schriftliche Begründung des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg gegen das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz vor. Wie der BA schreibt, ist dieses Urteil sehr ausführlich und sorgfältig begründet. Das Finanzgericht Hamburg kommt darin zu dem Ergebnis, dass die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer verfassungswidrig ist. Die Richter sehen in dem Gesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Das Hamburger FG beruft sich in seiner Entscheidung auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1962 und 1971. Dort der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand als der grundsätzlich sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer bezeichnet. Als Ersatzmaßstab aus Gründen der Praktikabilität wird eine pauschale Besteuerung dann akzeptiert, wenn die Erfassung des Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich bleibt. In einem Beschluß vom 3. Mai 2001 (Az. 1 BvR 624/00) (Vergnügungssteuer auf gewaltverherrlichende TV-Spiele) hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) zu erkennen gegeben, dass es eine Überprüfung dieser Rechtsprechung als notwendig erachtet. Grund dafür seien die technischen Möglichkeiten der Geräte, die es 1962 und 1971 noch nicht gab – also zum Beispiel manipulationssichere Zählwerke. Damit könne der Aufwand des Spielgastes genau geprüft werden weswegen der Gesetzgeber zu prüfen habe, ob die pauschale Besteuerung aus Praktikabilitätsgründen noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu rechtfertigen sei.

Wie der BA schreibt, nimmt das FG Hamburg diese Argumentation des BVerfG auf. Es stellt fest, dass durch die technischen Möglichkeiten der Aufwand des Spielgastes inzwischen exakt zu ermitteln sei. In Folge der Argumentation des BverfG spiegele sich der wirkliche Vergnügungsaufwand in dem mit dem Gerät konkret erzielten Umsatz wider. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gehe von dem Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage für die Erfassung der Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab aus. Das FG Hamburg schließt sich der Rechtsauffassung von BVerfG und BVerwG an und nennt als Besteuerungsgrundlage die durchschnittlichen Einspielergebnisse der Geldspielgeräte.

Die Zahlen von Einspielergebnissen, die dem FG Hamburg für seine Entscheidungsfindung vorlagen, wichen so deutlich voneinander ab, dass offensichtlich nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass der Pauschalmaßstab den Vergnügungsaufwand des Spielgastes wenigstens wahrscheinlich widerspiegelt. Teilweise handelte es sich bei den Zahlen um Abweichungen von mehreren 100 Prozent. Mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit war es für das Gericht nicht mehr vereinbar, wenn für jedes Gerät der gleiche Steuersatz erhoben wird, obwohl die Abweichungen so groß waren. Diese nachgewiesene Ungleichbehandlung sei mit dem Hinweis auf die Praktikabilität nicht mehr zu rechtfertigen.

Der BA abschließend: „Da das FG im Hinblick auf die erheblich voneinander abweichenden Einspielergebnisse von Geldspielgeräten Paragraf 4 Absatz 1 Hamburgisches Spielgerätesteuergesetz nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG für vereinbar hält, legt es diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor. Nach Artikel 100 Abs.1 GG ist das Verfahren auszusetzen, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes (hier Artikel 3) handelt, ist die Entscheidung des BVerfG einzuholen.“ (Finanzgericht Hamburg, Az.VII 293/99)