Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Kein Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
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Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung einiger anderer Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts an und erklärt die Anordnung der sofortigen Vollziehung von gegen private Sportwettvermittler gerichteten Verbotsverfügungen für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht äußert Zweifel daran, ob die einschlägigen Strafvorschriften des deutschen Rechts sich mit der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbaren lassen. Besonderen Bedenken begegnet der Umstand, dass in Rheinland-Pfalz ein staatliches Monopol zugunsten eines Privatunternehmens besteht und andere Unternehmen deshalb keine Konzession erhalten. Dies verletze möglicherweise auch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Sportwettvermittlers.

Das Oberverwaltungsgericht sieht keine zusätzlichen mit der privaten Vermittlung verbundenen Gefahren im Vergleich zu einem staatlich konzessionierten Unternehmen. Es äußert aber die Sorge, dass private Anbieter in kürzester Zeit vom Markt verdrängt würden, müssten sie ihre Geschäftstätigkeit sofort einstellen. Es gibt daher dem Interesse der privaten Sportwettvermittler, ihr Gewerbe bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen weiterhin ausüben zu können, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen.

Damit folgt das Oberverwaltungsgericht der Argumentation des jüngsten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. In der Tat ist nicht erkennbar, wie man eine besondere Gefährdung des Allgemeinwohls daraus herleiten könnte, dass ein Privatunternehmen ein Produkt anbietet, wie es auch staatlich gelenkte Konkurrenten seit langem erfolgreich anbieten. Wie groß die mit einer Tätigkeit verbundenen Gefahren sind, bestimmt sich nicht danach, wer an ihr verdient. Für ein staatliches Sportwettmonopol gibt es daher keinen einleuchtenden Grund, der über das Interesse der Länder hinausgeht, Einnahmen für die stets klammen Landeskassen zu erzielen und nach eigenem Gutdünken gemeinnützige Zwecke fördern zu können. Dies sind freilich keine Gründe, die ein staatliches Monopol und die damit verbundenen Eingriffe in Freiheitsrechte der Bürger rechtfertigen könnten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geht daher in die richtige Richtung.