Das Oberverwaltungsgericht sieht keine zusätzlichen mit der privaten Vermittlung verbundenen Gefahren im Vergleich zu einem staatlich konzessionierten Unternehmen. Es äußert aber die Sorge, dass private Anbieter in kürzester Zeit vom Markt verdrängt würden, müssten sie ihre Geschäftstätigkeit sofort einstellen. Es gibt daher dem Interesse der privaten Sportwettvermittler, ihr Gewerbe bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen weiterhin ausüben zu können, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen.
Damit folgt das Oberverwaltungsgericht der Argumentation des jüngsten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. In der Tat ist nicht erkennbar, wie man eine besondere Gefährdung des Allgemeinwohls daraus herleiten könnte, dass ein Privatunternehmen ein Produkt anbietet, wie es auch staatlich gelenkte Konkurrenten seit langem erfolgreich anbieten. Wie groß die mit einer Tätigkeit verbundenen Gefahren sind, bestimmt sich nicht danach, wer an ihr verdient. Für ein staatliches Sportwettmonopol gibt es daher keinen einleuchtenden Grund, der über das Interesse der Länder hinausgeht, Einnahmen für die stets klammen Landeskassen zu erzielen und nach eigenem Gutdünken gemeinnützige Zwecke fördern zu können. Dies sind freilich keine Gründe, die ein staatliches Monopol und die damit verbundenen Eingriffe in Freiheitsrechte der Bürger rechtfertigen könnten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geht daher in die richtige Richtung.