OLG Hamburg: Werbung für ausländisches Glücksspiel wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.01.2005 – Az.: 3 U 171/04) hat entschieden, dass das Bewerben eines ausländischen Glücksspiels wettbewerbswidrig ist:

„Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter (§§ 3, 4 Nr.11 UWG, 284 Abs.4 StGB).

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners (…) kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Webseite veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um das Werben für ein unerlaubtes Glücksspiel. Ein solches Werben ist verboten (§ 284 Abs.4 StGB).

Der Antragsgegner hat auf seiner Website für das Glücksspiel (…) geworben.“

Und weiter:

„Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH kommt allein eine inländische deutsche Genehmigung als Erlaubnis iSd. § 284 StGB in Betracht (BGH v. 01.04.2004 – I ZR 317/03). Der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des EuGH (EuGH v. 06.11.2003 – Rs. C-243/03 – Gambelli) ist damit überholt, denn mit dieser EuGH-Entscheidung setzt sich der BGH zutreffend auseinander.“