OVG Thüringen: DDR-Gewerbeerlaubnis zum Abschluss von Sportwetten – Buchmacher – gilt weiter

Rechtsanwalt Robert Dübbers

Teichsheide 17
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Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat eine Grundsatzentscheidung zur Veranstaltung von Sportwetten mit alter DDR-Gewerbeerlaubnis gefällt. Der klagenden Sportwetten-Gesellschaft war kurz vor der deutschen Einheit durch die Stadt eine Gewerbeerlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten – Buchmacher – erhalten. Von dieser Erlaubnis macht sie weiterhin Gebrauch und beruft sich dabei auf Artikel 19 des Einigungsvertrages. Damit haben die Stadt Gera und der Vertreter des öffentlichen Interesses vor dem Oberverwaltungsgericht Thüringen ebenso verloren wie zuvor vor dem Verwaltungsgericht Gera.

Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte ihr diese Tätigkeit. Sie hält die Veranstaltung von Sportwetten durch die Klägerin trotz ihrer DDR-Gewerbeerlaubnis für verboten. Die Klägerin sei nämlich gehalten gewesen, nicht nur eine Gewerbeerlaubnis, sondern eine spezielle Erlaubnis nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR von 1965 zu beantragen, die sie nicht besitzt. Nach dem Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz von 2000 und auch dessen Vorgängerregelungen sei ausschließlich der Freistaat Thüringen berechtigt, Sportwetten zu veranstalten. Die Klägerin verstoße daher gegen § 284 Strafgesetzbuch und betreibe ein verbotenes Glücksspiel. Deshalb sei die zuständige Ordnungsbehörde gehalten, gegen sie vorzugehen.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht Thüringen nicht gefolgt. Die der Klägerin nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Erlaubnis berechtige diese zur Veranstaltung von Sportwetten und gelte jetzt gemäß Art. 19 des Einigungsvertrags fort. Insbesondere sei die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung auf die von der Klägerin vermittelten Sportwetten mit festen Gewinnquoten nicht anwendbar. Besondere Regelungen für derartige Wetten bestanden in der DDR in der Wendezeit nicht.

Damit veranstaltet die Klägerin Sportwetten mit behördlicher Erlaubnis. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht ersichtlich. Daher darf der Klägerin ihre Tätigkeit nicht untersagt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat die Revision nicht zugelassen. Allerdings können sich die Thüringer Behörden noch mit einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen wehren.

Quelle: Urteil des OVG Thüringen vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 3 KO 705/03 / Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 24.05.2005