Oberlandesgericht Linz (Österreich): – Das Veranstalten und Bewerben von Sportwetten in Deutschland durch österreichische Unternehmen ist wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Für Sportwettanbieter aus Österreich wird es nach dem Urteil des österrei-chischen Oberlandesgericht in Linz immer schwieriger, sich zur Rechtferti-gung ihre Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unkenntnis der Rechtslage zu berufen. Nach dem österreichischen OGH (Urteil vom 14.03.2005, Az. 4 Ob 255/04k) hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Linz für österreichische Anbieter von Sportwetten klar gestellt, von welcher Rechtslage in Deutschland auszugehen ist.

Die Entscheidung des Oberlandsgerichts vom 20.05.2005 (Az. 1 R 225/04w) ist insbesondere wegen der hilfsweise gestellten Feststellungsan-träge von Interesse. Mit diesen wollte die österreichische Klägerin einer in Deutschland konzessionierten Anbieterin von Glücksspielen u. a. die Be-hauptung untersagen lassen, die Klägerin dürfe in Nordrhein-Westfalen keine Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen anbieten, anbie-ten lassen, entgegennehmen und/oder bewerben. Das österreichische Be-rufungsgericht hatte also darüber zu entscheiden, ob die entsprechenden Äußerungen der deutschen Lotteriegesellschaft der Wahrheit entsprechen. Das Oberlandesgericht Linz führt dazu aus:

Der OGH hat in seiner Entscheidung […] zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass den Beklagten im Lichte dieser deutschen Rechtspre-chung [Anm.: Gemeint ist die Entscheidung des BGH in der Rechtssa-che „Schöner Wetten“] der Wahrheitsbeweis für die beanstandete Tat-sachenbehauptungen im Sinne des § 4 Nr. 8 des deutschen UWG nF (dUWG) gelungen sei. Ob andere deutsche Instanzgerichte oder das deutsche Schrifttum § 284 dStGB für gemeinschaftswidrig halten, sei demgegenüber ohne Bedeutung, komme es doch für die inhaltliche Richtigkeit einer in Deutschland öffentlich vertretenen Rechtsauffassung in erster Linie auf die Rechtsprechung des zuständigen deutschen Höchstgerichts an. […]

An dieser Beurteilung vermag nach Ansicht des erkennenden Senats auch die jüngste Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichts nichts än-dern. […] Ganz im Gegenteil führt das Oberlandesgericht Linz weiter aus,

„dass – angesichts der Ausführungen des EuGH – im verwaltungsgericht-lichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit dem Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den EuGH festgestellt werden kann. Dies bedeutet aber, dass das Bundesverfas-sungsgericht die bisherige Judikatur des EuGH nicht für ausreichend er-achtet, diese Frage zu lösen. Damit kann aber auch nicht davon ausge-gangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die zitierte Judika-tur des BGH jedenfalls für gemeinschaftswidrig hält.“

Das österreichische Berufungsgericht hält für die Frage der wettbewerbs-rechtlichen Zulässigkeit von aus dem Ausland in Deutschland veranstalte-ten Sportwetten völlig zu Recht die Entscheidung des BGH in der Rechts-sache „Schöner Wetten“ für maßgeblich. Nach dieser Entscheidung fänden die Behauptungen der Beklagten hinreichende Bestätigung in der Judika-tur. Gegenteilige Entscheidungen in anderen Verfahren, insbesondere in Straf- oder Verwaltungsverfahren, könnten an dieser Beurteilung nichts än-dern, zumal sich auch das Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend ge-genteilig geäußert habe.

Geradezu folgerichtig empfehlen die Richter der Klägerin daher, die Frage ihrer Berechtigung zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland durch einen Antrag auf Bewilligung ihrer Tätigkeit bei der zuständigen deutschen Behörde zu stellen.