„Einer Strafbarkeit nach § 284 Abs.1 StGB steht (…) entgegen, daß der Angeklagte nicht „ohne behördliche Erlaubnis“ diese Einrichtungen bereitgestellt hat.
Richtig ist zwar, daß für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt.
Jedoch wird dieses Manko, zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die – unstreitig – vorliegende britische Erlaubnis für die Fa. U (…). Die Entscheidung des EUGH in der Rechtssache Gambelli (…), die auf Art. 43 und Art. 49 EGV fußt, gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, daß die in irgendeinem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muß, um Straffreiheit nach § 284 Abs.1 StGB zu erlangen.
Die Auffassung des Landgerichts Landshut in der Entscheidung vom 19.11.2004, der Angeklagte habe zwar unter Umständen gegenüber den deutschen Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Erteilung dieser Konzession, so lange er diesen aber nicht erfolgreich durchsetze, handle er ohne die behördliche Erlaubnis, erscheint aus hiesiger Sicht zu formalistisch und dem Sinn und Zweck von Art. 43 und 49 EGV zuwiderlaufend.“