Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland wegen unterlassener Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von mehreren griechischen Spielbanken und von Aluminium of Greece S.A.

Die Europäische Kommission hat Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt, da es zwei Kommissionsbeschlüsse nicht umgesetzt hat, mit denen Griechenland angewiesen worden war, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen von drei griechischen Spielbanken (siehe IP/11/635) und von Aluminium of Greece S.A. (siehe IP/11/864) zurückzufordern. In beiden Fällen sind mehr als zwei Jahre nach den Kommissionsbeschlüssen die Beihilfen immer noch nicht in voller Höhe zurückgezahlt worden.

„Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Wirtschaft im Einklang mit den Beihilfevorschriften der EU zu unterstützen. Wenn jedoch Subventionen zu wettbewerbsverzerrenden Vorteilen für bestimmte Unternehmen führen, ohne dass damit einem gemeinsamen Interesse gedient wird, müssen sie rasch zurückgezahlt werden. Dies ist notwendig, damit wieder gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt werden und die Wirksamkeit der Vorschriften gewahrt bleibt“, erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar und Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia.

Griechische Spielbanken
2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über die Besteuerung der Eintrittsgeldeinnahmen griechischer Spielbanken ein. So mussten private Spielkasinos eine Eintrittssteuer von 12 EUR pro Besucher abführen, während die staatlichen Spielbanken Mont Parnès und Korfu sowie das private Kasino in Thessaloniki nur 4,8 EUR pro Gast entrichteten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung bestimmte Spielbanken begünstigte und gleichzeitig dem Staat dadurch Einnahmen entgingen. Im Mai 2011 ordnete die Kommission daher an, dass Griechenland die in dieser Form seit 1999 gewährten Beihilfen zurückfordert und die wettbewerbswidrige Regelung abschafft.

Aluminium of Greece
Im Juli 2011 wies die Kommission Griechenland an, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, die Aluminium of Greece in Form von vergünstigten Stromtarifen erhalten hatte. Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen, die die staatliche Stromgesellschaft PPC von Januar 2007 bis März 2008 mit dem Standardtarif und im selben Zeitraum mit dem für Aluminium of Greece S.A. geltenden Tarif erzielt hatte. Auf der Grundlage der von Griechenland vorgelegten Informationen errechnete die Kommission einen Betrag von 17,4 Mio. EUR.

Hintergrund
In beiden Fällen hatte Griechenland vier Monate Zeit, um den Beschluss umzusetzen. Die steuerliche Vorzugsbehandlung der Spielbanken wurde von Griechenland im November 2012 – eineinhalb Jahre nach dem Beschluss – abgeschafft. Für die Kasinos Mont Parnès und Thessaloniki wurde jedoch von griechischen Gerichten der Rückforderungsbeschluss für den Großteil (etwa 85 bis 90 ) entgegen dem geltenden EU-Recht ausgesetzt. Für das Kasino Korfu wurde überhaupt keine Rückzahlung gemeldet.

Die Beihilfe für Aluminium of Greece S.A. wurde bisher ebenfalls nicht zurückgezahlt. Das Rückforderungsverfahren wurde von einem griechischen Gericht ausgesetzt, was einen klaren Verstoß gegen EU-Recht darstellt.

In beiden Fällen haben die Beihilfeempfänger und im Falle der griechischen Spielbanken auch Griechenland die Beschlüsse der Kommission von 2011 vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Jedoch wurden keine einstweiligen Maßnahmen beantragt (oder gewährt) und die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Hintergrundinformationen zur Rückforderung
Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, innerhalb der im entsprechenden Kommissionsbeschluss gesetzten Frist zurückfordern. Dies ist sehr wichtig, da Verzögerungen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dazu führen, dass der Wettbewerb weiterhin verzerrt wird. Daher sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen (siehe IP/07/1609) zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV beim Gerichtshof Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, Mitgliedstaaten wegen Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt vor den zu EuGH bringen.

Leistet ein Mitgliedstaat dem EuGH-Urteil nicht Folge, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder nach Artikel 260 AEUV zu verhängen.