OVG Sachsen-Anhalt: DDR-Sportwetten-Erlaubnis nicht ausreichend

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41a
D - 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 35017760
Fax: +49 40 35017761
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
Schon vor kurzem hat das OVG Sachsen-Anhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot für private Sportwetten-Anbieter bestätigt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 30.03.2005.

Nun hatte das OVG Sachse-Anhalt über die Frage zu entscheiden, ob die noch zu DDR-Zeiten im Land Sachsen erteilte Erlaubnis für einen privaten Sportwetten-Anbieter den Anbieter heutzutage dazu berechtigt, Wetten auch in Sachsen-Anhalt zu vermitteln.

Es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers geführten und diskutierten Streitgegenstand: Entfaltet die DDR-Erlaubnis allenfalls Rechte im jeweiligen Bundesland oder gilt die Befugnis unbeschränkt bundesweit? Im Laufe der Jahre haben sich mit diesem Probleme zahlreiche Gerichte befasst und sind zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

So kommen z.B. das OVG NRW (Beschluss v. 05.12.2003 – Az.: 16 L 2273/03; Beschl. v. 14.05.2004 – Az.: 4 B 2096/03) und das VG Bayreuth (vgl. den Artikel „VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten“) zu dem Schluß, dass DDR-Lizenzen nur beschränkte räumliche Rechte begründen.

Anderer Ansicht ist der BGH (Urt. v. 11.10.2001 – Az.: ZR 172/99) und zuletzt das OLG Hamburg (vgl. den Artikel „OLG Hamburg: Reichweite von DDR-Lizenzen bei Sportwetten“)

Nun hat sich – soweit ersichtlich – erstmalig ein Oberverwaltungsgericht in einem Hauptsache-Verfahren zu dieser Problematik eräußert und sich der ersteren Ansicht angeschlossen.

Mit Beschluss v. 26. April 2005 – Az.: 1 L 188/03 (PDF) lehnte das OVG Sachsen-Anhalt die Nichtzulassungs-Beschwerde gegen die Entscheidung der 1. Instanz ab, das damit rechtskräftig wurde.

Die Entscheidungsgründe des OVG Sachsen enthalten neben der oben erörterten Problematik auch zahlreiche Ausführungen zur verfassungs- und europarechtlichen Seite.

Insgesamt kam der Spruch des OVG Sachsen-Anhalt nicht wirklich überraschend, da sich die rechtlichen Ansichten und Stellungnahmen schon in den o.g. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz Ende März 2005 angekündigt hatten.