Aktueller Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsatzbesteuerung der Spielbanken – Heute Kabinettsbeschluss – Zeitpunkt des Inkrafttretens verschoben

Rechtsanwalt Dr. Jörg Hofmann

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Die umstrittene Gesetzesvorlage zur Einführung der Umsatzsteuer für Spielbanken steht heute auf der Tagesordnung des Kabinetts vorgelegt. Der Entwurf enthält nach wie vor noch den unveränderten materiell-rechtlichen Wortlaut, wie er in der ursprünglichen Fas-sung vom 05.04.2005 enthalten war. Danach sollen mit Inkrafttreten des Gesetzes die Umsätze der Spielbanken umsatzsteuerpflichtig werden.

Auch wenn sich bislang in der materiell-rechtlichen Hauptaussage noch keine Änderungen ergeben haben, so findet sich doch in der aktuellen Vorlage eine bedeutsame positive Neuerung: Das ursprünglich für den 04.05.2005 vorgesehene Datum des Inkrafttretens wurde in der neuen Vorlage verschoben auf den Tag der 3. Lesung im Bundestag – vor-aussichtlich den 01.07.2005. Ein Inkrafttreten zum heutigen Tage wäre in zweierlei Hin-sicht problematisch gewesen. Zum einen hätten die Spielbanken im Prinzip schon ab so-fort Umsatzsteuer entrichten müssen, obwohl noch gar nicht endgültig fest steht, dass der Gesetzgeber diese Regelung verabschiedet. Würde sie allerdings unverändert verab-schiedet, wäre das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten, so dass die Umsatzsteuerpflicht bereits ab 04.05.2005 bestanden hätte. Zum anderen ist ein schnelles Inkrafttreten auch deshalb problematisch, weil eine korrespondierende Regelung auf Länderebene nicht zeitgleich zu erwarten ist. Dies hätte zur Folge, dass neben der Leistung von zunächst noch unveränderter Spielbankabgabe neben etwaigen weiteren Abgaben zusätzlich Um-satzsteuer zu entrichten gewesen wäre, was in Einzelfällen zu einer über 100 % liegenden Besteuerung der Bruttospielerträge hätte führen können. Diese Problematik wurde bereits in unserem Gutachten vom 18.04.2005 „Umsatzsteuer für Spielbanken“ deutlich heraus-gearbeitet und hervorgehoben. Offensichtlich hat der Gesetzgeber diese Hinweise gerade noch rechtzeitig wahrgenommen. Ein Sprecher des Finanzministeriums bestätigte heute offiziell, dass der Entwurf in der beschriebenen Fassung durch das Kabinett verabschiedet wurde und gab den neuen Termin für das Inkrafttreten bekannt. Es ist zu erwarten, dass der aktualisierte Entwurf in der kommenden Woche auf der Homepage des Bundesfi-nazministeriums zum Download bereitsteht (www.bundesfinanzministerium.de, dort: Ak-tuelle Gesetze/Referentenentwürfe bzw. Gesetzentwürfe).

Dem Vernehmen nach sollen kurzfristig die Koalitionsfraktionen um Paralleleinbringungen gebeten werden, so dass etwaige Änderungsvorschläge oder Alternativkonzepte erörtert werden können. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, d.h. es bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Da es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung handelt, ist dieser nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bun-desrat kann innerhalb von sechs Wochen zu der Regierungsvorlage Stellung nehmen. Damit beginnt der so genannte „erste Durchgang“ im Bundesrat. Der Sinn dieses Verfah-rens liegt darin, möglichst noch vor Einbringung der Gesetzesvorlage beim Bundestag die Auffassung der Länderkammer kennen zu lernen und in den Gesetzgebungsprozess ein-zubringen. Insbesondere sollen nach Möglichkeit die Erfahrungen der Länderverwaltungen aus dem Gesetzesvollzug und deren administrativer Sachverstand frühzeitig im Gesetzge-bungsprozess des Bundes Berücksichtigung finden.

Für die betroffenen Spielbankbetreiber heißt dies, dass die zweite wichtige Phase mögli-cher Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren jetzt beginnt und zugleich unter en-gem Zeitdruck steht. In dieser Verfahrensphase können die Spielbankunternehmen versu-chen, über ihre Innen- und Finanzministerien Einfluss auf den weiteren Verfahrensgang zu nehmen. Wenn die Vorlage erst einmal den Bundesrat passiert hat, dürfte im Bundestag nicht mehr mit nennenswerten Änderungen zu rechnen sein. Grundsätzlich besteht im weiteren Verfahren nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages auch die Möglichkeit, dass ein federführender Ausschuss des Bundestages eine öffentliche An-hörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vor-nehmen kann. Diese Anhörung kann von einer Minderheit von einem Viertel der Aus-schussmitglieder erzwungen werden. Gegebenenfalls sollte auf diese Möglichkeit hinge-wirkt werden.

Dr. Jörg Hofmann, Melchers Rechtsanwälte, Heidelberg
Dr. Martin Eberhard, Falk & CO GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-schaft, Heidelberg

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