In der Sache selbst bleibt das Gericht auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage nach der Gambelli-Entscheidung des EuGH bei der in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach das Angebot von Sportwetten in Deutschland wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 284 StGB ist, wenn diese Sportwetten nicht behördlich erlaubt wurden, insbesondere eine solche Erlaubnis noch nicht einmal beantragt ist (so zuletzt auch LG Hamburg, Urteil vom 01.02.2005, Az. 407 O 124/04). Die Kammer sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH sowohl vor als auch nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 – Sportwetten einer-seits und BGH GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten andererseits) sowie der ersichtlich einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wofür das Landgericht stellvertretend auf das Urteil des OLG Hamburg (MMR 2004, 752) verweist.
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt nach Ansicht der Kammer nicht gegen die in Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, wie auch der BGH (GRUR 2002, 636 – Sportwetten) ausgeführt hat. Das Landgericht Köln schließt sich ausdrücklich der Auffassung des BGH an, wonach die Strafvorschrift durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei und selbst keine Entscheidung darüber treffe, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten. Keinesfalls könne daher eine gänzlich erlaubnisfreie Veranstaltung von Glücksspielen zulässig sein, selbst wenn § 284 StGB gegen Europarecht verstieße.
Das Gericht hat damit deutlich gemacht, dass es die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland ohne entsprechende Genehmigung für rechtswidrig hält.
Dr. Manfred Hecker