Automatenwirtschaft scheitert vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Spielhallengesetze sind verfassungskonform

Ein Artikel von Rechtsanwalt Martin Reeckmann

Als erstes deutsches Verfassungsgericht hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2013 fünf Popularklagen gegen die Spielhallengesetzgebung in Bayern in vollem Umfang abgewiesen. Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Popularklagen sind folgende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Ausführungsgesetz zum GlüStV:

  • Erlaubnisbedürftigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Spielhalle,
  • Mindestabstand von 250 m Luftlinie zwischen Spielhallen,
  • Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund,
  • Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen.

Nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV) und eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen darf (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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