Landgericht Köln: Gambelli-Kriterien sind zu beachten

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Ein weiteres Landgericht hat die Strafbarkeit nach § 284 StGB bezüglich der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten ausdrücklich abgelehnt. Das Landgericht Köln weist in dieser Entscheidung auf die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und die erforderliche Beachtung der „Gambelli-Kriterien“ durch die deutschen Gerichte und Behörden hin (Beschluss vom 21. April 2005, Az. 105 Qs 80/05). Das Landgericht führt hierzu aus, dass

„die Strafvorschrift des § 284 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (Az. C243/01) mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren (ist) und damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet. Das SportwettenG NW verlangt, dass ein Unternehmer, der im Bereich von Nordrhein-Westfalen Sportwetten anbieten will, sich als Wettunternehmer zulässt, wobei dies wiederum nur möglich ist, wenn der Träger des Antragstellers eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Betroffene unsere Falles hätte eine solche Erlaubnis also überhaupt nicht erlangen können.

In der Gambelli-Entscheidung wurde festgehalten, dass eine derartige Regelung im Falle der Vermittlung von Sportwetten für einen Wetthalter, der seinen Sitz in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft hat und in diesem Land über eine Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten verfügt, eine Beschränkung der im EU vorgesehenen Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs darstellt.“

Das Landgericht nimmt Bezug auf die verfassungsgerichtlichen Vorgaben (in den beiden vorherigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts) und die Bindung deutscher Gerichte an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 26.08.2004 und 15.12.2004 (1 BvR 1446/04 und 2495/04) in diesem Zusammenhang eindeutig festgestellt, dass die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und die dort erfolgte Klärung von Rechtsfragen für deutsche Gerichte bindend ist. Dem haben sich — soweit ersichtlich der Hessische VGH (GewArch 2004 153 f. sowie das Sächsische OVG (Beschluss vom 22.12.2004 Az 3 BS 405/03) angeschlossen und im Rahmen der jeweiligen Eilverfahren dem Interesse der Betreiber am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Vermittlung den Vorrang gegeben.“

Die von vielen Ordnungsbehörden geäußerte Auffassung, dass die „Gambelli-Kriterien“ nicht zu beachten seien und man zum Schutz des Monopols doch lieber eigene Maßstäbe anlegen wolle, lässt sich angesichts dieser zutreffenden Ausführungen nicht mehr ernsthaft vertreten.