Real Madrid vs. Wettbüros – Teil 2 – Dürfen Online-Buchmacher Fotos von Fußballstars auf ihren Internetseiten benutzen?

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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In unserer letzten Ausgabe der Betting-Law-News berichteten wir von den Klagen, die Real Madrid gegen europäische Online-Buchmacher wegen angeblich nicht genehmigter Veröffentlichung von Fotos der Fußballstars eingereicht hat.

Wie berichtet, dürfen Bilder von absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie z.B. Fußballstars von Real Madrid, aufgrund des ihnen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt werden, also insbesondere nicht für Werbezwecke.

Es fragt sich nun, wo die Grenze zwischen erlaubter und nicht erlaubter Fotoveröffentlichung von absoluten Personen der Zeitgeschichte bzw. den Real-Stars zu ziehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Blick in die Rechtsprechung zu werfen, da der Rechtsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht im Gesetz geregelt ist, sondern von der Rechtsprechung herausgebildet wurde.

Ein Fall aus dem Jahr 1995 hilft hier weiter: Das Landgericht Berlin führte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.1995 – 20 O 67/95), in der es um eine nicht genehmigte Verwendung eines Fotos für eine TAZ-Werbung ging, aus:

„Es hat (…) eine Abwägung zwischen Gewicht und Richtung des Publikationsinteresses einerseits und dem schutzwürdigen Belang der Persönlichkeit andererseits stattzufinden. Ein Bild der Zeitgeschichte in Sinne des § 23 KUG liegt damit überhaupt nicht vor, wenn Bilder von Personen der Zeitgeschichte zu Werbezwecken eingesetzt werden. Es kann jedoch wieder trotz auch gewerblicher Nutzung eines Bildes die Publikationsfreiheit deshalb gegeben sein, weil das Bild als solches so viel Information enthält, an denen die Allgemeinheit ein Interesse hat.“

Das Gericht führte in dieser sehr gut begründeten Entscheidung weiter aus, dass nicht schützbare „Bildinformationen“ insbesondere dann vorliegen, wenn der Abgebildete im Rahmen einer für ihn typischen Aktion fotografiert bzw. abgebildet wird.

Meines Erachtens können daher Bilder von den Fußballstars insbesondere dann abgebildet werden, wenn dieses Bild im Rahmen eines Fußballspiels, also im Rahmen einer für diesen Fußballstar typischen (weil beruflichen) Aktion entstanden ist. Selbstverständlich müssen dennoch vorher die jeweiligen Fotorechte mit dem Fotografen abgeklärt werden. Meiner Meinung nach ist es jedoch nicht möglich, dass ein Fußballverein, wie z.B. Real Madrid, internationale Buchmacher deshalb abmahnen darf, weil diese Fotos von Fußballstars abbilden, die die Stars beim Ausüben ihrer beruflichen Tätigkeit – dem Fußballspielen – abbilden. Etwas anderes muß sicherlich gelten, wenn man sich so genannter Portraitfotos dieser Stars bedienen würde.

Falls die jeweils betroffenen Buchmacher keine Portraitaufnahmen der Fußballstars, sondern lediglich Szenen aus Fußballspielen in Fotoformat abgebildet haben, wird Real Madrid in diesen Fällen wohl ausnahmsweise keinen Heimsieg für sich verbuchen.