Die Behörden stehen darum in ihrem auf das Sportwettenrecht der Länder gestützten Kampf gegen die private Konkurrenz zunehmend auf verlorenen Posten. Sie wenden sich darum nun verstärkt dem klassischen Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht zu. Wer einen Kühlschrank in seiner Betriebsstätte aufstellt, aus dem sich Kunden Erfrischungsgetränke gegen Entgelt entnehmen können oder kostenlos Kaffee anbietet, wird so schnell zum Betreiber einer illegalen Gaststätte. Allerdings: Eine Gaststättenerlaubnis braucht nicht, wer alkoholfreie Getränke über Automaten verkauft. Ein Selbstbedienungskühlschrank ist dem nach herrschender Meinung vergleichbar. Eine Gaststättenerlaubnis braucht der Betreiber deshalb nicht.
Verstärkt stützen sich die Behörden in ihrem Kampf gegen die ihrer Ansicht nach „illegalen“ Wettvermittler auf das Verbot der Sonntagsarbeit. Stört die Vermittlung von Sportwetten die Sonntagsruhe? Mit dieser Frage werden sich die Verwaltungsgerichte nun wohl verstärkt befassen müssen.
Auch scheinbare Kleinigkeiten rücken verstärkt ins Blickfeld. Gibt es ein ordnungsgemäßes Inhaberschild an der Ladentür oder handelt der Inhaber vielleicht ordnungswidrig, weil er seinen Vornamen nur abgekürzt angegeben hat? Entspricht die Treppe zu einem Sportwettenbüro den Vorschriften des Bauordnungsrechts? Gibt es Belästigungen durch Lärm und Licht?
Bislang handelten viele Betreiber hier allzu sorglos. Das dürfte sich in Zukunft ändern.