Verbot von Sportwetten durch Privatunternehmer bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die von Behörden verfügten Verbote von Sportwetten, die von Privatunternehmen ohne behördliche Erlaubnis durchgeführt worden sind, als rechtmäßig bestätigt.

Die Privatunternehmen haben Sportwetten entweder selbst veranstaltet oder den Zugang zu im Ausland (Österreich, Zypern und Gibraltar) stattfindenden Sportwetten vermittelt. Vom Landesverwaltungsamt, der Stadt Halle und der Landeshauptstadt Magdeburg sind diese Veranstaltungen bzw. Vermittlungstätigkeiten als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches angesehen und unersagt worden. Auf die gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Magdeburg und Halle eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Sportwetten jedenfalls vorläufig verboten bleiben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt nur mit einer behördlichen Erlaubnis zulässig sei. Fehle sie – wie hier – , so seien gleichwohl durchgeführte Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Entsprechendes gelte für die Vermittlungstätigkeit der Unternehmen. Der Einwand mehrerer Veranstalter, sie hätten im Jahr 1990 von Behörden der ehemaligen DDR eine Erlaubnis erhalten, die nach den Regelungen im Einigungsvertrag fortgelte, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich bei der Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten um Landesrecht handelt, so dass die seinerzeit erteilten Erlaubnisse nicht gelten.

OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2005 – 1 M 91/05 –

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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