Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Vermittlung von Sportwetten ohne landesrechtliche Konzession verstößt gegen Strafrecht

Die Antragstellerin betreibt in Hannover zwei Wettannahmestellen. Sie vermittelt dort hauptsächlich Sportwetten in Form der Oddset-Wette, d. h. Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten, an die Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) verfügt über eine Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem Gewerberecht der DDR, die ihm vom Gewerbeamt Berlin-Mitte erteilt worden ist. Die Beigeladene zu 2) ist aufgrund eines Bescheides der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich berechtigt, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben.

Mit Bescheid vom 30. April 2003 untersagte die zuständige Bezirksregierung der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges, Sportwetten der Beigeladenen zu bewerben und anzunehmen. Zugleich drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– Euro an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – mit Beschluss vom 17.03.2005 (11 ME 369/03) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :

Die Antragstellerin, die nicht über die dafür nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verfügt, verstößt mit dem Vermitteln von Sportwetten gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 a Nds. SOG. Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte an seiner Auffassung fest, dass die in Rede stehenden Sportwetten Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB sind. Die Antragstellerin leistet eine strafbare Beihilfe zum Veranstalten eines Glücksspiels und verstößt mit ihrer Tätigkeit gegen § 16 NLottG. Danach macht sich strafbar, wer ohne behördliche Genehmigung gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht zugelassene Lotterie, Wette oder Ausspielung zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen auffordert oder sich erbietet (Nr. 1) oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen entgegennimmt (Nr. 2). Die der Beigeladenen zu 2) nach dem Gewerberecht der DDR erteilte Sportwettenerlaubnis gilt nach dem Wirksamwerden des Beitritts nicht für das gesamte Bundesgebiet, sondern nur für die betreffenden neuen Bundesländer. Ebenso wenig befreit die der Beigeladenen zu 2) von der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich erteilte Buchmachererlaubnis von der entsprechenden Genehmigungspflicht in Deutschland. Dieses Ergebnis verletzt die Antragstellerin weder in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch widerspricht es der Rechtsprechung des EuGH zum Sportwettenrecht.

RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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