Real Madrid vs. Wettbüros – Was steckt hinter der Klagewelle „der Königlichen“ gegen europäische Buchmacher?

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Am 26. Februar 2004 berichtete „Der Spiegel“ in seiner Online-Ausgabe, dass Real Madrid und einige seiner Stars wie. z. B. Luis Figo, Zinedin Zidane oder auch David Beckham Millionen-Klagen gegen sieben renommierte internationale Sportwetten-Anbieter eingereicht haben. Der Grund: Angeblich hätten viele Buchmacher auf ihren Online-Seiten mit Fotos von Beckham, Ronaldo und anderen Real-Stars für ihr Online-Angebot geworben, ohne vorher eine Genehmigung des spanischen Fußball-Rekordmeisters Real Madrid bzw. ihrer Stars einzuholen.

Eines steht fest: Haben „die Königlichen“ mit Ihren Klagen Erfolg, würden zahlreiche große Fußballvereine aus den europäischen Ligen dem Beispiel von Real Madrid folgen. Zahlreiche Sportwetten-Veranstalter müssten mit Klagen rechnen oder ihren On- bzw. Offline-Auftritt umstellen.

Wie stehen nun die Chancen für den Erfolg des juristischen Vorstosses „der Königlichen“ in Deutschland?

Zur Beurteilung dieser Frage ist ein Blick ins sog. „Kunst-Urheberbergesetz“ (KUG) zu werfen. Durch dieses Gesetz wird „die abgebildete Person“ – also z. B. die jeweiligen Stars von Real Madrid – geschützt. Laut § 22 KUG, auf den sich der spanische Fußballverein aller Wahrscheinlichkeit hierzulande berufen wird, dürfen „Bildnisse“ (Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis macht § 23 KUG. Danach gilt bei „Personen der Zeitgeschichte“ kein Einwilligungserfordernis. Foto- und Filmaufnahmen solcher Personen dürfen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden.

Der Bereich der Zeitgeschichte ist grundsätzlich weit zu verstehen; er umfasst alles, was bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet (vgl. Schricker, Urheberrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 60/§ 23 KUG, Rdnr. 8).

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche Personen, die regelmäßig im Rampenlicht stehen. Bei den Real Madrid-Stars handelt es sich zweifellos um sog. „absolute Personen der Zeitgeschichte“, da sie mit ihren personenkult-artigen Auftritten in der Öffentlichkeit und in der Werbewelt das Rampenlicht selbst auf sich gezogen haben. Von solchen Medienstars dürfen ereignisunabhängige Aufnahmen gemacht werden, es sei denn, es wird in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. So ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig zu bejahen, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da so gegen ihre Würde und ihre freie Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Fußballstars oder Hollywood-Schauspielern, vor.

Das ist der Knackpunkt, an dem sich letztlich der Streit entscheiden wird.