Bundesverwaltungsgericht: Spielhallenerlaubnis für Internet-Café

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. März 2005 entschieden, dass für den Betrieb eines „Internet-Cafés“ eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich sein kann (Az. 6 C 11.04). Eine derartige Erlaubnis braucht nach § 33i Gewerbeordnung derjenige, der eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Spielen mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.

In dem Betrieb der Kläger wurden gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die nicht nur zum „Surfen“ im Internet, sondern nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von Jugendlichen überwiegend zum Spielen genutzt wurden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können derartige multifunktionale Geräte im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein. Die in der Gewerbeordnung festgelegte Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle diente nämlich auch dem Jugendschutz. Diesen Schutzzweck verfolge der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugendschutzgesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeige. Es müsse daher immer dann eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeholt werden, wenn mit den zur Verfügung gestellten Computern vor allem gespielt werde.

In der Praxis dürfte dies für Betreiber von Internet-Cafés einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Insbesondere wird eine dann im Zweifelfall erforderliche Erlaubnis mit Auflagen verbunden sein, deren Einhaltung überwacht werden muss.