Hinsichtlich der Marke „LOTTO“ musste das Kartell allerdings im letzen Jahr einen Rückschlag hinnehmen. Für Glücksspiele wurde die Marke vom Bundespatentgericht gelöscht (eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist anhängig). Nur hinsichtlich anderer Marken-Klassen, wie etwa dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, blieb der Deutsche Lotto- und Toto-Block erfolgreich. Eine Bezeichnung als Lotto-Chipkarte sei nämlich eigenwillig und zeuge – so das Bundespatentgericht – von schwarzem Humor.
Entsprechend der LOTTO-Entscheidung haben nunmehr mehrere europäische Buchmacher eine Löschung der von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks gehaltenen Marke „TOTO“ beantragt. In dem Löschungsverfahren wurde u.a. vorgetragen, dass es sich bei „Toto“ lediglich um eine Abkürzung von „Totalisator“ handele. Dieser Gattungsbegriff könne daher nicht mit einer Marke geschützt und somit gegenüber anderen Anbieters monopolisiert werden.