Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht (Teil 1): Internationales Privatrecht

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Nachdem eine Liberalisierung des Sportwetten- und Glücksspielmarktes in Deutschland in Sicht ist, spielen neben wettbewerbs- und markenrechtlichen Problemen zunehmend zivilrechtliche Fragen eine Rolle.

Vielfach wird gegenüber deutschen Kunden das Recht eines anderen Staates gewählt, dem der Vertrag zwischen den Kunden und dem Anbieter unterliegen soll (etwa „Allgemeine Wettbestimmungen“ nach österreichischem Recht). Hinsichtlich dieser Rechtwahl ist Art. 29 EGBGB (das Einführungsgesetz zum BGB, in dem u.a. das sog. Internationale Privatrecht geregelt ist) einschlägig. Diese Vorschrift gilt für Verträge, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können (sog. Verbraucherverträge). Dies dürfte bei fast allen Geschäftsbeziehungen ausländischer Anbieter mit deutschen Kunden der Fall sein und hat zur Folge, dass zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde wohnt (hier vor allem die AGB-Kontrolle, auf die wir in Teil 2 eingehen), nicht ausgeschaltet werden können. Bei einer späteren Auseinandersetzung kann sich der Kunde daher auf diese für ihn günstigen Vorschriften berufen und u. a. geltend machen, dass einzelne Klausel in den Bedingungen des ausländischen Anbieters oder gar der Wettvertrag unwirksam sind.

Dies gilt nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB u. a. dann, wenn dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in dem Kundenstaat vorausgegangen ist (etwa durch eine Annahmestelle oder eine Webseite bzw. Bannerwerbung) und wenn der Verbraucher dort „die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat“ (d.h. die Abgabe der Wette in der Annahmestelle bzw. über den Computer des Kunden).

Dies gilt des Weiteren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegen genommen hat (etwa über ein Wettbüro in Deutschland).

Welche Klauseln nach deutschem Recht unwirksam sind, wird in Teil 2 (AGB-Inhaltskontrolle) behandelt (in der nächsten Ausgabe des Newsletters).