Bundesverwaltungsgericht verkündet Urteile zur Rechtslage bis zum 30.06.2012: 
Verbote privater Sportwettenangebote waren rechtmäßig!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Staatshaftungsansprüche wegen Untersagungsverfügungen offensichtlich aussichtslos

(Anmerkung zu der Presseerklärung des BVerwG vom 16.05.2013 betr. Urteil BVerwG 8 C 14.12 u.a.)

Am 16.05.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in neun Fällen die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenanbieter nach der Rechtslage bis zum 30.06.2012 bestätigt. Die Kläger hatten ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten aus Bayern an Veranstalter im europäischen Ausland vermittelt. Von den zuständigen Behörden wurden sie unter Bezug auf das staatliche Sportwettenmonopol nach dem Lotteriestaatsvertrag und ab 2007 nach dem GlüStV2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Inkrafttreten des GlüStV2012 erklärten die zuständigen Behörden, keine Rechte aus den Untersagungsverfügungen mehr herzuleiten. Die Sportwettenvermittler, welche zunächst gegen die Untersagungsverfügungen geklagt hatten, begehrten nunmehr die Feststellung, dass diese Verfügungen rechtswidrig gewesen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht weist dieses Begehren mit deutlichen Worten als unzulässig zurück. Es gebe angesichts der Rechtsänderung ab dem GlüStV2012 keine Wiederholungsgefahr. Auch stünde den Klägern weder ein Rehabilitationsinteresse noch ein Anspruch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Seite. Letzterer sei angesichts der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen intensiven Aufklärung der Sach- und Rechtslage hinreichend gewahrt.

Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Argumentation der Kläger, sie beabsichtigten Staatshaftungsansprüche wegen der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Ansinnen eine deutliche Abfuhr erteilt. Staatshaftungsansprüche der Sportwettenanbieter seien „offensichtlich aussichtslos“, denn es gebe weder ein vorwerfbares Fehlverhalten der Behörden, noch seien die Anforderungen an einen europarechtlichen Haftungsanspruch erfüllt. Selbst dann, wenn das staatliche Sportwettenmonopol europarechtswidrig gewesen sein sollte, hätten die zuständigen Behörden eine unerlaubte Sportwettenvermittlung auch aus anderen Gründen untersagen können. Das Verbot, ohne Erlaubnis Sportwetten zu vermitteln, bestehe nämlich gänzlich unabhängig vom Bestand des staatlichen Sportwettenmonopols.

Ermessensfehlerfrei sei die Entscheidung der Behörden auch möglich gewesen, „um den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt im Interesse effektiver Gefahrenabwehr durchzusetzen.“ In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es dann weiter: „Der Erlaubnisvorbehalt selbst ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Er dient dazu, die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen und sicherzustellen, dass seine Wettvermittlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die insbesondere zum Spieler- und zum Jugendschutz bestehen. Die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts wäre in den entschiedenen Fällen auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Anders wäre es nur, wenn die untersagte Tätigkeit offensichtlich erlaubnisfähig gewesen wäre. Die Ungewissheit, ob sie erlaubnisfähig war, schloss eine Untersagung dagegen nicht aus. Der Erlaubnisvorbehalt soll und darf gerade sicherstellen, dass offene Fragen zur Gefährlichkeit der Tätigkeit im Erlaubnisverfahren geklärt werden. Seine Durchsetzung soll verhindern, dass unkontrolliertes Handeln vollendete Tatsachen schaffen und unüberprüfte Gefahren realisieren kann“.

Entgegen vereinzelter Ansichten in der Rechtsprechung macht das BVerwG deutlich, dass „Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen […] der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nur zu bejahen [ist], wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte. Das trifft in den entschiedenen Fällen nicht zu.“

Mit diesen Urteilen dürfte der überwiegenden Zahl von Klagen der privaten Sportwettenanbieter auf Staatshaftung bzw. Schadenersatz gegen die staatlichen Stellen der rechtliche Boden entzogen sein. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht in den noch anhängigen Verfahren die Rechtslage unter Geltung des GlüStV2013 beurteilen wird.