Unterhaltungsautomatenwirtschaft: Europäischer Gerichtshof gibt mit Umsatzsteuerurteil konkrete Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurück!

Luxemburg / Berlin – „Die Spitzenverbände der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft haben die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Luxemburg, im Zusammenhang mit der Auslegung von Artikel 13 Teil B, Buchstabe f, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) zur Kenntnis genommen. Der Europäische Gerichtshof hat eine abschließende Entscheidung über die Vereinbarkeit der Deutschen Rechtslage mit Europarecht dem Bundesfinanzhof überlassen. Nur in einem Punkt hat er klar entschieden: Die Pflicht zur Gleichbehandlung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten unabhängig vom Aufstellort. Die entscheidende Frage der Gleichbehandlung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Spielstätten und Gaststätten und den Automaten in Spielbanken (Slotmachines) bleibt hingegen weiter offen.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität zu prüfen, ob eine Gleichartigkeit von in Deutschland aufgestellten Automaten in Spielbanken (Slotmachines) und gewerblich aufgestellten Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Spielstätten und in Gaststätten unter den Aspekten des Spieleinsatzes, möglicher Gewinn- und Verlusthöhen sowie des Spielrisikos gegeben ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem nunmehr vorliegenden Urteil in dieser Frage keine Vorentscheidung getroffen. Dies wurde von führenden Europarechtlern nach Lektüre der Urteilsbegründung so gesehen.

In Anbetracht der engen gesetzlichen Begrenzungen für das gewerbliche Spiel – 20 Cent Einsatz je Spiel und max. € 2,00 Gewinn je Spiel – und der nahezu unbegrenzten Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten beim Automatenspiel in den Dependancen der staatlich konzessionierten Spielbanken – mit Einsätzen von bis zu € 50,– je Gerät und 3-Sekunden-Spiel und mit Jackpotausspielungen in Millionenhöhe – gehen wir davon aus, dass der Bundesfinanzhof zwingend zum Ergebnis kommen wird, dass beide Automatenarten für den Durchschnittsverbraucher deutlich verschieden sind. Aus Verbrauchersicht und wegen der offensichtlich unterschiedlichen Anreizwirkung wissen wir, dass unterschiedliche Kundenkreise angesprochen werden und ein unmittelbarer Wettbewerb daher nicht besteht.

Die Spitzenverbände der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft sind sicher, dass der Bundesfinanzhof in seiner nunmehr anstehenden Entscheidung diese objektiven und aus der Sicht der Verbraucher entscheidenden Unterschiede würdigt und zu dem Schluss kommt, dass die seit über 50 Jahren bestehende Umsatzsteuer für gewerbliche Geld-Gewinn-Spiel-Geräte in Deutschland nicht gegen geltendes EU-Recht verstößt. Dies wird auch von der Bundesregierung so gesehen. In diesem Zusammenhang erklärte der Umsatzsteuerexperte Prof. Dr. Dieter Dziadkowski unmissverständlich: „In Richtung auf die Spielbanken ist nun der Gesetzgeber gefordert. Die Umsatzsteuerbefreiung in Abhängigkeit vom Steuersubjekt ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr haltbar, es muss künftig auf die Art der Tätigkeit abgestellt werden“.

Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber sich zu keiner gesetzlichen Veränderung bei der Besteuerung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten veranlasst sieht, da dauerhafte Steuerausfälle wie noch vor Monaten vom Bundesrechnungshof gerügt, nicht zu erwarten sind.“

Paul Gauselmann, Vorsitzender des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V.
Pit Arndt, Deutscher Automaten-Großhandels-Verband e. V.
Karl Besse, Bundesverband Automatenunternehmer e. V.
Ulrich Schmidt, Forum für Automatenunternehmer in Europa e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Jürgen Bornecke, Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI), unter der Telefonnummer 030 28 40 70 zur Verfügung.