„Die Abänderung (Anm.: der Entscheidung des Hessischen VGH vom 9. Februar 2004) durch den Beschluss vom 27.10.2004 – 11 TG 2096/04 – erfolgte lediglich, weil die Vorschrift des EG-Vertrages auf die dortige Veranstalterin der Wetten mit Sitz auf der Isle of Man keine Anwendung finden.“
Die „Gambelli-Kriterien“ sind entsprechend dieser Auffassung (und entgegen einer weit verbreiteten Behördenansicht) weiterhin von den deutschen Gerichten zu prüfen, wenn der betreffende Buchmacher seinen Sitz und seine Zulassung im Europäischen Wirtschaftraum hat (in der Praxis vor allem Österreich, Großbritannien, Gibraltar und Malta). Insbesondere folgende Feststellung, die der Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004 (Az. 11 TG 3060/03) unter Berufung auf das „Gambelli“-Urteil des EuGH getroffen hat, hat weiterhin Bedeutung:
„Damit spricht schon aus den vorgenannten Gründen vieles dafür, dass die Monopolisierung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auf staatliche bzw. staatlich konzessionierte Betreiber § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Spw/LottoG (Hessisches Sportwetten und Lotteriegesetz) eine unzulässige Einschränkung der einem ausländischen Wettanbieter durch Gemeinschaftsrecht eingeräumten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit beinhaltet, mit der Folge, dass diese Regelungen zu Lasten des ausländischen Unternehmens nicht angewendet werden dürfen.“