AG Offenbach: Keine Strafbarkeit bei Vermittlung von „DDR“-Sportwetten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das AG Offenbach (Beschl., Az.: 201 Ds 1200 Js 80901/03) hat entschieden, dass kein Strafverfahren gegen eine Person durchgeführt wird, weil sie in Hessen für einen Sportwetten-Anbieter aus Gera, der über eine sog. „DDR“-Lizenz für diesen Bereich verfügt, wirbt.

Der Richter hat die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens abgelehnt:

„Der Angeschuldigte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsfflhrer der O (…) GmbH für die Firma Sportwetten G. GmbH (…) in Offenbach am Main eine Annahmestelle für Sportwetten eröffnet. (…)

Vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport ist dem Angeschuldigten keine Genehmigung zur Veranstaltung von Spiel- und Wettgeschäften erteilt worden. Die Firma Sportwetten G. GmbH ist aber im Besitz einer Genehmigung der damals zuständigen DDR-Verwaltungsbehörde vom 14. September 1990 über den Abschluss von Sportwetten.“

Und weiter:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist der Angeschuldigte einer Straftat aus Rechtsgründen nicht hinreichend verdächtig. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten gemäß § 284 StGB entfällt schon deshalb, weil die Firma Sportwetten G. GmbH eine gültige behördliche Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten besitzt Ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis liegt somit nicht vor. Eine strafbare Beihilfehandlung seitens des Angeklagten kann mithin ebenfalls nicht vorliegen, da es insoweit an einer Haupttat fehlt.

Dazu ist folgendes auszufahren: Die Sportwetten G. GmbH erhielt am 14. September 1990 vom Magistrat der Stadt Gera (…) die gültige Erlaubnis zum Äbschluss von Sportwetten erteilt (…). Es handelt sich hierbei um einen wirksamen Verwaltungsakt, der nach Artikel 19 des Einigungsvertrages für das gesamte Bundesgebiet fortgilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Genehmigung nach einem DDR-Bundesgesetz“ erlassen worden ist. Genau wie ein Verwaltungsakt der in den alten Bundesländern nach Bundesrecht erlassen wurde, gilt ein solcher grundsätzlich auch für das gesamte Bundesgebiet (…).

Den Geltungsbereich auf das Gebiet der neuen Bundesländer begrenzen zu wollen würde das Gebiet der ehemaligen DDR zu einem Bundesland reduzieren und der Intension des Einigungsvertrages zuwider laufen (…). Eine räumliche Beschränkung, die sich aus der Genehmigung selbst ergibt, Ist ebenfalls nicht ersichtlich (…). Die Genehmigung stellt insoweit eine ausreichende Grundlage für die bundesweite Tätigkeit der Beklagten dar (…).“