LG Berlin: Zahlungspflicht bei TV-Gewinnspielen

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Berlin (Urt. v. 28.09.2004 – Az.: 5 O 241/04) hatte zu entscheiden, ob die Beklagte zur Zahlung von etwa 23.000,- EUR verpflichtet ist, die durch die telefonische Anwahl von 0137-Rufnummern verursacht wurden.

0137-Rufnummern sind sog. Televoting-Nummernm, die vor allem in TV-Sendungen eingesetzt werden. Dabei wird der Zuschauer aufgefordert, unter einer Rufnummer mit der Vorwahl 0137 anzurufen, um Einfluss auf die Fernsehsendung zu nehmen. Beispielsweise werden auf diese Weise im „Reality-TV“ Teilnehmer aus der Sendung gevotet. Ein Anruf kostet meist 0,49 EUR. Gleichzeitig werden mittels dieser Rufnummer häufig Gewinnspiele veranstaltet. So finanziert sich der Fernsehsender „9 Live“ über dieses Konzept. Näheres zu Mehrwertdiensten und der rechtlichen Problematik auf unserem Portal „Mehrwertdienste & Recht“.

Im vorliegenden Fall soll die beklagte Telefonanschluss-Inhaberin über einen Zeitraum von 2 Monaten etwa 47.000 Mal 0137-Nummern angerufen haben, um insbesondere an TV-Gewinnspielen teilzunehmen.

Die Klägerin ist Netzbetreiberin und klagte nun die angefallenen Telefon-Entgelte ein. Und bekam recht.

Das Gericht wendet hier vor allem den sog. Beweis des ersten Anscheins an, da bei einer nachträglichen technischen Prüfung keine Unregelmäßigkeiten auftauchten.

„Darüber hinaus hat die Beklagte (…) auch keinerlei substantiierten Einwänge gegen die (…) Einzelverbindungsnachweise erhoben oder üebrhaupt zu dem Vortrag der Klägerin, die rasche Abfolge von [Anrufen] (…)erkläre sich durch die Verwendung der Wahlwiederholungstaste, Stellung bezogen. Auch sind mögliche technische Defekte am Gerät der Beklagten selbst oder auch ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeiten, die zu einer versehentlichen Daueranwahl (…) führen können, weder vorgetragen noch erkennbar.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Reparaturauftrag (…) vorgetragen hat, dass der Fernseher der Beklagten (…) in Reparatur gewesen sei, kann hierdurch der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden.“

Und weiter:

„Der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des abgerechneten Entgeltes steht auch nicht entgegegn, dass die umstrittenen Verbindungen zu dem Zweck angewählt wurden, Glücksspiele zu Quizsendern, insb. des TV-Senders „9 Live“ teilzunehmen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich (…) um eine staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielung iSv. § 763 S.1 BGB, ein bindendes Versprechen iSv. § 657 BGB, ein Preisausschreiben nach § 661 BGB oder eine staatlich nicht genehmigte Lotterie iSv. § 763 S.2 BGB bzw. ein Spiel oder eine Wette iSv. § 762 BGB handelt.

Denn selbst wenn durch die Teilnahme (…) eine Verbindlichkeit nach § 762 BGB nicht begründet worden sein sollte, sind die (…) in Rechnung gestellten Entgelte zu bezahlen. Denn Grundlage (…) sind nicht besondere zwischen ihr und dem Quizsender getroffene Entgeltabrede, sondern in erster Linie der zwischen den Parteien geschlossene (wertneutrale) Vertrag über Telefondienstleistungen (…).

Auch handelt es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Telefondienst-Vertrag nicht um einen dem Schutzzweck des § 762 BGB unterfallenden Nebenvertrag. (…)

Um einen solchen Nebenvertrag handelt es sich (…) schon deshalb nicht, weil er nicht zweckgebunden auf die Teilnahme an Gewinnspielen gerichtet ist, sondern wertneutral zum Zwecke der Erbringung von Telefondienstleistungen abgeschlossen ist.“