Gleiches Recht für Alle bei der Lizenzierung?

Der Glücksspiel-Staatsvertrag normiert in § 1 S.1 Nr.5 sowie in § 21.Abs.3 ein umfassendes Trennungsgebot betreffend die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einerseits und die Durchführung von Sportveranstaltungen andererseits. Somit verbietet der Glücksspielstaatsvertrag Personen und Gesellschaften die Sportwettbewerbe bzw. Sportveranstaltungen abhalten bzw. organisieren sich um eine Konzession zu bewerben.

Diese Klausel ist offensichtlich mit dem Hintergrund in den Vertrag aufgenommen worden ,damit sich z.B. die Bundesliga oder der FC Bayern München nicht um eine eigene Konzession bewerben kann und /oder Sportwettbuchmacher eigene Wettbewerbe veranstalten können.

Nun ist bekannt geworden , dass z.B. die Lotto Rheinland Pfalz GmbH zu 49% dem Landessportbund Rheinland Pfalz(siehe Wikipediaseite) gehört! Dies gilt auch für die Lottogesellschaften des Saarlandes, Niedersachsen sowie Bremen, wo der jeweilige Landessportbund Mitgesellschafter ist.

Fakt ist also , dass mindestens zwei Gesellschafter, in der sich bewerbenden Lotto-Holding (ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH), den Landessportbund als Veranstalter und Organisator von Sportveranstaltungen als großen Gesellschafter haben. In Rheinland –Pfalz sogar seit 1948.
Somit würde die Bewerbung einer gemeinsamen Lotto-Holding gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen und müsste demzufolge abschlägig beschieden werden.
Ebenso müsste, wenn sich eine der vier Landes-Lotto Gesellschaften einzeln beworben hätte nach dem Trennungsgebot des § 21 Abs.3 GlüStV eine Ablehnung erteilt werden.

Da aber die vier angesprochenen Länder in Ihren Ausführungsgesetzen eine Anzahl von Annahnahmestellen der jeweiligen staatlichen Lottogesellschaft für die Annahme von Sportwetten zuordnen,ist davon auszugehen das eine Bewerbung erfolgt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in einer Revisionsentscheidung im Jahre 2010 zu dem bereits im alten Glücksspielstaatsvertrag bestehenden Trennungsgebot folgendes aus:
„ Dem Wortlaut und dem entstehungsgeschichtlich belegten Sinn und Zweck der Regelung wird nur eine Auslegung gerecht, die eine vollständige Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt.“ ( BVerwG 8. Senat, 24.11.2010, Az: 8 C 13/09 )

Michael Kayser
Diplom-Kaufmann
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