OVG Schleswig-Holstein: Sportwetten in Deutschland erlaubt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 18.01.2005 – Az.: 3 MB 80/04) hatte zu beurteilen, ob das Vermitteln von Sportwetten in Deutschland erlaubt ist.

Der Antragsteller vermittelte für einen österreichischen Wettanbieter, der in seinem Heimatland über eine staatliche Lizenz verfügte, in Deutschland Sportwetten.

Im August 2004 verbot die zuständige Behörde die Tätigkeit des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Erfolg. Das VG Schleswig-Holstein ordnete die aufschiebende Wirkung der Untersagungsverfügung an, vgl. die Kanzlei-Info v. 18.10.2004.

Hiergegen legte die Behörde Beschwerde vor dem OVG Schleswig-Holstein ein und blieb erfolglos. Das Rechtsmittel wurde verworfen:

„Die Antragsgegnerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, der Antragsteller habe gegen den Straftatbestand des § 284 StGB verstoßen. (…)

Fraglich ist zunächst, ob der Antragsteller durch das Vermitteln von Sportwetten Glücksspiele „veranstaltet“. Veranstalter ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (…). Dabei kommt es (…) auf die (…) verantwortliche Schaffung der maßgebenden rechtlichen und organisatorisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (…) an.

(…) [Der] Vermittler eines Glücksspiels [dürfte] (…) regelmäßig nicht als Veranstalter anzusehen sein (…).“

Und weiter:

„Ferner erscheint fraglich, ob (…) der Antragsteller (…) sich gemäß §§ 284, 27 StGB der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel schuldig [macht]. Dem könnte entgegenstehen, dass die Firma C (…) aufgrund staatlicher Genehmigung (…) berechtigt ist, Sportwetten zu veranstalten. (…)

Dieser Rechtsfrage wird für den Fall weiter nachzugehen sein, dass sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ergeben sollte, der Antragsteller komme als Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels nicht in Betracht. (…)

Schließlich erscheint es zweifelhaft, ob der Antragsteller den Tatbestand der unerlaubten Werbung für ein Glücksspiel gemäß § 284 Abs.4 StGB verwirklicht hat. Insoweit gelten die vorangehenden Ausführungen.“

Europarechtliche Erwägungen zieht das OVG überhaupt nicht heran, sondern trifft seine Entscheidung ausschließlich auf der strafrechtlichen Gesichtspunkte:

„Da sich bereits aus den vorangehend dargestellten Gründen hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides ergeben, kann die Frage eines etwaigen Verstoßes (…) gegen das europäische Recht (…) unbeantwortet bleiben.“

Mit der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor. Die Gerichte urteilen dabei uneinheitlich. Derzeit gibt es ein Unentschieden (3:3): Während das OVG NRW, der VGH Baden-Würrtemberg und der VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel, das OVG Schleswig-Holstein und das OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstritten.