Die insbesondere auf Wett- und Glücksspielrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE hatte Anfang 2005 die Löschung der Marke beantragt, da es sich bei Toto um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, eine Abkürzung für die Totalisatorwette. Dagegen hatte WestLotto in dem Verletzungsverfahren vorgetragen, dass es sich bei „TOTO“ um einen mit „Tor“ zu assoziierenden Phantasiebegriff handele.
Das Bundespatentgericht ordnete nunmehr die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen an. Das Zeichen „TOTO“ sei nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei „TOTO“ handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fußballtoto“ und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder bei Anmeldung noch Eintragung habe sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt. Dies sei auch bis heute nicht geschehen.
Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen.