OVG Sachsen – Teil II: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Erst vor kurzem hat das OVG Sachen das Anbieten von Sportwetten durch Private für rechtlich zulässig erklärt, vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 07.01.2005.

Nun hat das OVG Sachsen (Beschl. v. 22.12.2004 – Az.: 3 BS 28/04) in einem identischen Sachverhalt diese Rechtsprechung bestätigt.

„Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (…) hat (…)Aussicht auf Erfolg. Nach Auffassung des Senats spricht bereits viel dafür, dass die Strafbarkeit des von der Antragstellerin im Wege der Geschäftsbesorgung geführten Wettannahmebetriebs deshalb entfällt, weil ihr die Gewerbeerlaubnis zugute kommt, die Herrn (…) durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte erteilt wurde.

Der Senat hält es darüber hinaus für möglich, dass die Verfügung der Antragsgegnerin auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsgrundlage ergangen ist. Offen ist nach Ansicht des Senats ferner, ob ein Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vorliegt.

Die in dieser Situation vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Schließung des Gewerbebetriebs hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin (…).“

Neben den schon in der vorherigen Entscheidung besprochenen rechtlichen Gesichtspunkten tritt bei dem vorliegenden Beschluss ein weiterer, diesmal neuer hinzu. Das OVG Sachsen äußert sich zu dem Problem, ob die Vermittlung von Sportwetten als Veranstalten iSd. § 284 Abs.1 StGB zu verstehen ist:

„Im Hinblick auf das im Strafrecht geltende Analogieverbot kann die Vermittlung – entgegen einer der in der angegriffenen Verfügung gegebenen Begründungen – wohl nicht als Veranstaltung i.S. der Norm verstanden werden (…).

Eine strafbare Teilnahme der Antragstellerin als Vermittlerin des unerlaubten Glücksspiels kommt von vorneherein nicht in Betracht, wenn der Veranstalter über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt, da es dann an dem Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ fehlt. Ebensowenig kann der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, die Tätigkeit des Wettannahmebetriebs bzw. der Vermittlung sei als „Bereitstellen von Betriebseinrichtungen hierzu“ unter den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB zu subsumieren.

Bereits die Formulierung „hierzu“ erhellt, dass sich das Bereitstellen auf die tatbestandsmäßigen Handlungen des Veranstaltens oder Haltens ohne behördliche Erlaubnis bezieht. Mit der Tatbestandsvariante des Bereitstellens wird eine bestimmte Art der Vorbereitung wie die Täterschaft unter Strafe gestellt (…). Ist letztere wegen einer behördlichen Erlaubnis ausgeschlossen, so gilt dasselbe für die Vorbereitung.“