Dienstleistungsfreiheit auch nach EWR-Recht: EFTA-Überwachungsbehörde geht gegen Norwegen vor

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
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Das Gambelli-Urteil zeigt auch außerhalb der EU Wirkung. Parallel zu den Vorschriften im EG-Vertrag sind nämlich auch im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten geschlossen wurde, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit geregelt. Art. 31 des Abkommens garantiert die Niederlassungsfreiheit, Art. 36 die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums.

Der EFTA-Mitgliedstaat Norwegen (trotz mehrerer Anläufe noch kein EU-Mitglied) änderte 2003 sein Glücksspielrecht. Nur noch dem staatseigenen Unternehmen Norsk Tipping sei es erlaubt, die ca. 10.000 Glücksspielgeräte als Monopolanbieter zu betreiben. Die EFTA-Überwachungsbehörde (das Äquivalent zur EG-Kommission) leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen ein. Die norwegische Regelung wurde als in sich nicht konsistent und als nicht verhältnismäßig bezeichnet. Nach einer Stellungnahme der norwegischen Regierung erging nunmehr eine formelle Entscheidung (Reasoned Opinion) gegen Norwegen. Die Auffassung der norwegische Regierung sei insbesondere nicht mit dem im Gambelli-Urteil festgelegten Konsistenz-Test in Einklang zu bringen (der nicht nur für Sportwetten, sondern auch für andere Glücksspiele gelte). Die EFTA-Überwachungsbehörde stellte somit einen nicht gerechtfertigten Verstoß der gesetzlichen Neuregelung gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fest (Art. 31 und 36 EWR-Abkommen). Die Norwegische Regierung wurde verpflichtet, dieser Entscheidung binnen einen Monats nachzukommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde war damit schneller als die EG-Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark und Griechenland eingeleitet hatte, diese aber noch nicht zum Abschluss bringen konnte. Insoweit ist die Entscheidung wegweisend. Die EFTA-Entscheidung zeigt, dass die Gambelli-Grundsätze nicht nur auf Sportwetten, sondern auch auf andere Glücksspielangebote anzuwenden sind. Eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes im skandinavischen Raum (und auch bezüglich des EWR-Mitglieds Liechtenstein) scheint nunmehr möglich.