Hessen startet neue Initiative zur Schließung von privaten Wettbüros

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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In unserem letzten Newsletter berichteten wir über die neue Entscheidung des Hessischen VGH. Im Ergebnis widerrief der VGH nicht seine Rechtsauffassung zum Gemeinschaftsrecht, die er in Entscheidung aus dem Februar (vgl. hierzu unseren Newsletter Nr. 7 auf www.wettrecht.de) getätigt hat.

Dennoch verkündet Lotto Hessen auf seiner Webseite (www.lottohessen.de) frohlockend: „(Die) durch illegale (Anm.: steht für die staatlichen Anbietern stets für „private“) Sportwettenanbieter gesteuerte Kampagne mit dem Ziel, eine Rechtsunsicherheit im Sportwettenmarkt zu schaffen, ist gescheitert. Lotto Hessen begrüßt sehr die Rechtssicherheit, die durch diesen Beschluss des VGH wieder eingetreten ist.“

An dieser Stelle fragt man sich, warum Lotto Hessen so daran interessierte ist, dass nun Rechtssicherheit dahingehend herrscht, dass die Dienstleistungsfreiheit auf die nicht zur EU gehörende „Isle of Man“ nicht anwendbar ist.

Darüber hinaus wurde als Reaktion auf diese „Rechtssicherheit“ vom Hessischen Innenministerium ein Merkblatt verfasst, das eher einer umfangreichen und detaillierten Klageschrift als einem Merkblatt gleicht. Hierin wird jeder private Sportwettveranstalter und -vermitller darüber „informiert“, dass eine Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht aussichtsreich sei. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gambelli-Entscheidung des EuGH aus dem November 2003 Bezug genommen.

„Umstritten – und deshalb klärungsbedürftig – sind allein die Fragen, ob die Behörden eines Mitgliedsstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen“ (Fragestellung aus dem Urteil Gambelli) oder ob es eine „mit aggressiver Werbung einhergehende extreme Ausweitung des Spielangebots“ gibt (Fragestellung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).“

In dem Merkblatt wird im Folgenden diese in der Tat alles entscheidenden Fragen in nur einem Satz beantwortet:

„Aus hiesiger Sicht sind beide Fragen eindeutig zu verneinen.“

Im Weiteren die Entscheidung des OVG Münster vom 13. September 2004 (Az. 4 B 1961/04) angeführt. Diese Gerichtsentscheidung ignorierte jedoch nicht nur die Gambelli-Entscheidung, sondern führt deren Vorgaben sogar ad absurdum, in dem es ausführt, „ferner ist in Rechnung zu stellen, dass in einer durchwegs „reizstarken“ Werbewelt allzu moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet sein werden, das von den staatlichen Spielveranstaltern anzusprechende Publikum zu erreichen.“

Diese Ausführungen stehen im klaren Widerspruch zu der Vorgabe des EuGH, dass eine durch aggressive Werbemaßnahmen initiierte Marktexpansionsstrategie nicht einer Beschränkungspolitik in Form der absoluten Abschottung des Glücksspielmarktes vor privaten Anbietern gegenüber gestellt werden darf.

Damit bleibt der Inhalt dieses Merkblattes zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen ein Lippenbekenntnis des Hessischen Innenministeriums. Die Rechtsauffassung des Hessischen Innenministeriums ist nicht nur fragwürdig, sondern aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich.

Die Fragwürdigkeit und Widersprüchlichkeit der Auffassung des Innenministeriums wurde auch durch die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Amtsgerichts Essen vom 17. September 2004 (Az. 42 Ds 75 Js 169/04 – 635/04) sowie durch die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2004 (Az.: 3 L 804/04) bestätigt.