Verwaltungsgericht Minden löckt wider den Stachel

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
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Die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Minden stellt sich in einem Beschluss vom 12.11.2004 (3 L 804/04) gegen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Das VG Münster meint, angesichts der Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften sei keine klare Zielsetzung dahingehend erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb in der Bevölkerung kanalisiert und eingedämmt werde. In seiner Entscheidung übersieht das VG Minden aber offensichtlich die eindeutig das Gegenteil feststellenden Entscheidungen des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004, das entsprechende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2004 (ISA-CASINOS berichtete am 23.11.2004 ausführlich über diese Entscheidung) und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.10.2004.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Bünde zu entscheiden, worin der sofortige Vollzug der Schließung einer Annahmestelle für in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubte Sportwetten verfügt wurde. In diesem Beschluss beschäftigen sich die Richter mit der Werbung der staatlichen Sportwettenanbieter sowie einigen Äußerungen von Politikern in der politischen Debatte und schließen daraus unter Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.02.2004 (2 G 2399/03), dass diese Werbung den Eindruck erwecke, der Staat dehne sein Glücksspielangebot im Wesentlichen aus finanziellen Gründen aus. Dies widerspreche aber den vom Europäischen Gerichtshof in der Gambelli – Entscheidung festgelegten Grundsätzen für die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols in den Staaten der Europäischen Union.

Dabei übersieht allerdings das Verwaltungsgericht Minden nicht nur die Tatsache, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof den im Beschluss des VG zum Beleg der Richtigkeit seiner Überlegungen zitierten Beschluss vom 09.02.2004 bereits durch neuerlichen Beschluss vom 27.10.2004 aufgehoben und das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 30.09.2004 die Werbung der staatlichen Sportwetten-Veranstalter einer genauen Prüfung unterzogen und als ordnungspolitisch zulässig angesehen hat. Das Oberverwaltungsgericht Münster betont in der Entscheidung vom 30.09.2004 ausdrücklich, dass die den staatlichen Anbietern maßgeblich obliegende Aufgabe, die natürliche Neigung zum Spiel in einem ordnungspolitisch noch vertretbaren Rahmen zu befriedigen und in diesem Sinne zu kanalisieren, gerade im Hinblick auf die zahlreichen konkurrierenden Angebote privater Veranstalter nur dann effektiv erfüllt werden könne, wenn für das staatliche Wettangebot geworben werde. Dabei seien Werbemaßnahmen umso notwendiger, als zwischen den staatlichen Spielangeboten einerseits und denjenigen der privaten Veranstalter andererseits ein „Attraktivitätsgefälle“ zulasten der staatlichen Gesellschaften bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in einer durchweg „reizstarken“ Werbewelt allzu moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet seien, das von den staatlichen Spielveranstaltern anzusprechende Publikum zu erreichen. Aus diesen Gründen sei gegen die Werbung der staatlichen Sportwetten-Veranstalter nichts einzuwenden.

Wenn nunmehr das VG Minden diese Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gänzlich ignoriert, kann dies nicht allein mit den ebenfalls in der Rechtsprechung hinlänglich bekannten Äußerungen der Volksvertreter oder Manager der staatlichen Lotteriegesellschaften im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung begründet werden. Die Äußerungen der Politiker sind aus den Plenarprotokollen ausschnittsweise entnommen und damit zwangsläufig aus dem Zusammenhang gerissen. Ungeachtet dessen steht es auch nach den Grundsätzen der Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (C-243/01, Gewerbearchiv 2004, 30) der Zulässigkeit eines Staatsmonopols im Bereich des Glücksspielwesens nicht entgegen, wenn hierdurch kumulativ zu den Aufgaben der Kanalisierung und Spielbeschräkung ein gewisses Steueraufkommen erwirtschaftet wird. Nur darf diese Gewinnerzielung nicht „der eigentliche Grund“ der betriebenen restriktiven Politik sein, sondern „nur eine erfreuliche Nebenfolge“ (vgl. Gambelli-Entscheidung vom 06.11.2003 – C-243/01 -, Rdn. 62).
Ebenso wenig wie es der Europäische Gerichtshof somit als unzulässig erachtet, dass aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols Gewinne des Staates generiert werden, verbietet es diese Rechtsprechung, dass die „erfreuliche Nebenfolge“ auch von den Politikern in der politischen Diskussion entsprechend gewürdigt wird. Die Tatsache, dass die Politik in ihrer legislativen Auseinandersetzung das erwartete Steueraufkommen diskutiert, ist somit ebenfalls nicht geeignet, dem Staat die im Vordergrund stehende In-tention abzusprechen, durch das Glücksspielmonopol ihrem Kanalisierungs- und Beschränkungsauftrag Folge zu leisten.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2004 nicht nur die einschlägige Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des ihm unmittelbar übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen missachtet, sondern es zieht aus der Betrachtung der ihm vorgelegten Werbung und der Äußerungen einzelner Politiker gänzlich unzutreffende Schlüsse, die im Gegensatz zur einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung stehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden ist daher als fehlerhafte Einzelentscheidung eines Instanzgerichtes zu qualifizieren und somit auch im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der §§ 284 ff StGB nicht geeignet, die Veranstaltung von in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubten Glücksspielen zu rechtfertigen.