Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ist rechtswidrig

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ist rechtswidrig. Die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW sowie §§ 284 ff. StGB verstoßen nicht gegen die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit nach EG-Vertrag.

Am 30.09.2004 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (4 B 1961/04) erneut seine bereits in einer Reihe früherer Entscheidungen (z. B. vom 09.06.2004, Az. 4 B 2563/03; vom 13.11.2003 – 4 B 1897/03) dargelegte Auffassung bestätigt, dass auch unter Berücksichtigung der im Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 06.11.2003 – C-243/01, GewArch 2004, 30 ff.) niedergelegten Grundsätze zur Zulässigkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) sowie des Strafgesetzbuchs (§§ 284 ff.) wirksam sind. Diese nationalen Vorschriften stellen eine tragfähige Grundlage für den Erlass einer Ordnungsverfügung dar, durch die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung von Sportwetten für ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen verboten wird.

In den Urteilsgründen des OVG werden die wesentlichen Grundsätze aufgezeigt, die der Europäische Gerichtshof seit der Schindler-Entscheidung (vom 24.03.1994 – C-275/92) in der Folgezeit bis hin zum Gambelli-Urteil entwickelt hat. In diesem Zusammenhang führt das OVG Münster aus, dass nach dieser Rechtsprechung die Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dann zulässig sind, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Der Europäische Gerichtshof erkennt nämlich grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedsstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben für das Spiel zu begrenzen. Die Maßnahmen, die der Staat zu einer derartigen Begrenzung vornimmt, müssen jedoch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie „kohärent und systematisch“ zur Einschränkung der Wetttätigkeit beitragen.

Der Antragsteller im vorliegenden Verfahren hatte – wie dies immer wieder als tragendes Argument in vergleichbaren Verfahren vor den verschiedenen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichtshöfen der Länder vorgetragen wird – ausgeführt, die Werbeaktivitäten der staatlichen Sportwettenveranstalter widerlegten die allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigende Intention ordnungspolitischer Ziele. Vielmehr sei die Werbung der staatlichen Sportwettenveranstalter darauf ausgelegt, die Verbraucher dazu anzureizen und zu ermuntern, an deren Sportwetten teilzunehmen, und zwar allein zu dem Zweck, der Staatskasse Einnahmen zufließen zu lassen.

Dieser Argumentation hat das OVG Münster in Kenntnis und unter besonderer Berücksichtigung der vom Antragsteller detailliert dargestellten und umfassend vorgelegten Werbung der staatlichen Anbieter eine klare Absage erteilt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Anbieter von Sportwetten ihrem ordnungspolitischen Auftrag zur Beschränkung und Kanalisierung des Spieltriebes nur dann gerecht werden können, wenn sie auch für das staatliche Wettangebot angemessen werben können. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen konkurrierenden Angebote privater Veranstalter. In diesem Zusammenhang führt das Oberverwaltungsgericht wörtlich aus:

„Dabei werden Webemaßnahmen umso notwendiger sein, als zwischen den staatlichen Spielangeboten einerseits und denjenigen der privaten Veranstalter andererseits ein „Attraktivitätsgefälle“ zu Lasten der staatlichen Gesellschaften besteht. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass in einer durchweg „reizstarken“ Werbewelt allzu moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet sein werden, dass von den staatlichen Spielveranstaltern anzusprechende Publikum zu erreichen.“

Zwar handelt es sich vorliegend um eine Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht hat deswegen nur auf Grund eigener Anschauung und der ihm vorgetragenen Werbeaktivitäten entschieden. Vor dem Hintergrund der im Verfahren vorgetragenen Tatsachen indes kommt das Gericht zu der klaren Aussage, dass das ordnungsrechtliche Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen (im vorliegenden Fall von Sportwetten), die in Nordrhein-Westfalen nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügen, durch das Sportwettengesetz NRW und die Strafvorschriften der §§ 284 ff. StGB begründet ist und eine darauf beruhende Verbotsverfügung auch nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Anmerkung: Es handelt sich bei dem vg Beschluss um die Fortsetzung des durch das Bundesverfassungsgericht am 26.08,2004 aufgehobenen und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesenen Beschlusses des OVG vom 14.05.2004 (4 B 858/03), über den ISA-CASINOS am 008.09.2004 berichtet hat.