OLG Bremen weist Klage auf Staats- und Amtshaftung eines Glücksspielanbieters als unbegründet ab (Urteil vom 13.02.2013 – 1 U 6/08).

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Unter anwaltlicher Vertretung der Beklagten durch CBH hat das OLG Bremen in einem soeben zugestellten und äußerst umfangreich begründeten Urteil die Staatshaftungsansprüche eines großen Glücksspielveranstalters überzeugend abgelehnt. Danach besteht kein gemeinschaftsrechlicher Staatshaftungsanspruch aufgrund glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung aus der Zeit vor Inkrafttreten des GlüStV aF.

Das OLG Bremen betont, dass eine auf das Sportwettenmonopol 2006/2007 gestützte Unterlassungsverfügung in Ermangelung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen europäisches Recht keinen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Denn die Grenzen der Zulässigkeit des deutschen Sportwettenmonopols waren durch die Rechtsprechung des EuGH bis zu seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 nicht ausreichend geklärt, um darauf begründete Untersagungsverfügungen als offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht einzustufen.

Selbst bei unterstellter gemeinschaftsrechtswidriger Rechtslage durfte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Übergangsfrist von einer Weitergeltung des Sportwettenmonopols ausgegangen werden.

Auch einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hat das OLG Bremen abgelehnt, weil es an einem dafür erforderlichen Verschulden fehlt. Verschuldensunabhängige Ansprüche nach dem Bremer Polizeigesetz scheiden ebenfalls aus, da die Bestimmungen keine Haftung für legislatives Unrecht begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verwaltung europarechtswidriges Recht vollzieht.

Eine auf Grundlage von § 3 GewG (DDR) erteilte Gewerbeerlaubnis besitzt keine Geltung im gesamten Bundesgebiet.

Dieses Urteil stellt einen weiteren Erfolg in der Abwehr vielfältig geltend gemachter Staatshaftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die öffentliche Hand wegen des Vollzuges des restriktiven Glücksspielrechts in Deutschland dar.