VGH Hessen: Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch privaten Anbieter ist doch rechtmäßig

Der VGH Hessen hat die Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten für rechtmäßig erklärt und seine anders lautende Rechtsprechung vom 19.02.2004 korrigiert.

Die Stadt Kassel hatte einem privaten Vermittler von Oddset-Sportwetten mit einer Verfügung vom 19.09.2003 die Durchführung der Veranstaltung bzw. Vermittlung derartiger Sportwetten in seinen Geschäftsräumen untersagt. Nach dem Sportwetten- und Lottogesetz sei allein das Land Hessen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Nach diesen Bestimmungen könne ein privater Anbieter die mit einer in GB ansässigen Firma als Wetthalterin vertraglich vereinbarte Vermittlung von Sportwetten im Land Hessen nicht betreiben, denn seine ausländische Vertragspartnerin dürfe wegen der dem Land Hessen gesetzlich eingeräumten Monopolstellung für die Veranstaltung von Sportwetten im Staatsgebiet des Landes Hessen keine Verträge über Sportwetten abschließen. Folglich dürfe auch keine Genehmigung für die Vermittlung derartiger Verträge erteilt werden. Das VG Kassel hatte den hiergegen gerichteten Antrag des deutschen Wettvermittlers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Oktober 2003 abgelehnt.

Diese Entscheidung hatte der VGH im Februar 2004 zunächst abgeändert und entschieden, dass die Regelung des Sportwetten und LottoG in Widerspruch zu höherrangigen europäischen Bestimmungen stehe, weshalb es der angefochtenen Untersagungsverfügung der Stadt an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht stelle die staatliche Monopolisierung eine unzulässige Einschränkung der einem ausländischen Wettanbieter durch europäisches Gemeinschaftsrecht eingeräumten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der Folge dar, dass die entsprechenden Regelungen des hessischen Landesrechtes zu Lasten des ausländischen Unternehmens nicht angewendet werden dürften.

Auf einen entsprechenden Abänderungsantrag der Stadt Kassel hat der VGH Hessen diese Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen korrigiert und die von der Stadt Kassel im September 2003 untersagte private Wettvermittlung für nicht zulässig erklärt.

Die Korrektur der früheren Rechtsprechung sei erforderlich gewesen, weil die Vertragspartnerin des deutschen Wettvermittlers, die Veranstalterin der Oddset-Sportwetten, eine Firma mit Sitz auf der britischen Insel Man sei. Auf dieser Insel haben die Vorschriften des EGV über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ausnahmsweise keine Geltung. Nach den Bestimmungen des EGV sowie den Vorschriften des sog. Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte „betreffend die Kanalinseln und die Insel Man“ könnten sich Personen, die als Staatsangehörige der Insel Man gelten, im Ausland nämlich nicht auf die durch das Gemeinschaftsrecht ansonsten gewährleistete Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit berufen. Wie der VGH in der Begründung seiner jüngsten Entscheidung ausführt, gelte dies auch für Gesellschaften, wie der auf der Insel Man ansässigen Firma, für die der deutsche Vermittler von Sportwetten tätig sei. Hierin liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland.

Da die der auf der Insel Man ansässigen Firma von den dortigen Behörden erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten im Lande Hessen jedoch keine Gültigkeit habe und von den hessischen Behörden eine Erlaubnis zur Veranstaltung derartiger Wetten nicht erteilt worden sei, sei sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung derartiger Wetten im Lande Hessen nicht erlaubt und daher nach deutschem Recht strafbar. Bereits die Verwirklichung dieses Straftatbestandes stellte eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die Untersagung der Vermittlungstätigkeit vom September 2003 durch die Stadt Kassel gerechtfertigt sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Veranstalter und/oder der Vermittler der Oddset-Sportwetten wegen der Monopolstellung des Landes Hessen bzgl. der Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten eine Erlaubnis erhalten könne oder nicht und unabhängig davon, ob die Fernhaltung privater Anbieter vom Sportwettenmarkt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften in Grundrechte eingreife.

Beschluss des VGH Hessen vom 27.10.2004
Az.: 11 TG 2096/04
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2004 des VGH Hessen vom 28.10.2004