AG Baden-Baden: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das AG Baden-Baden (Beschl. v. 21.10.2004 – Az.: 5 Cs 305 Js 2486/04 AK 288/04) hatte zu beurteilen, ob das Anbieten von Sportwetten in Deutschland mit einer englischen Glücksspiel-Lizenz strafbar ist.

Das Gericht hat dies verneint:

„Die Angeschuldigten haben keine Einrichtung zu einem ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitgestellt. Denn die Firma L (…) verfügte über eine entsprechende behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB.

Weder der klare Wortlaut des § 284 StGB (…) noch die Auslegung (…) im Lichte des Europarechts vermögen die Einschränkung auf rein deutsche behördliche Erlaubnisse zu rechtfertigen. Vielmehr gilt die in einem Land der Europäischen Union erteilte Erlaubnis zwangsläufig auch in einem Anderen.

Jede andere Auslegung würde einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag kodifizierte Dienstleistungsfreiheit darstellen, da diese den europäischen Anbieter, welcher über eine behördliche Erlaubnis seines Landes verfügt, in seiner Dienstleistungsfreiheit einschränken würde. Dies gilt umso mehr, als auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Veranstaltungen der hier angebotenen Art, nach Maßga-be einer behördlichen Erlaubnis, auch für deutsche Anbieter generell zulässig und nicht verboten sind.“

Und weiter:

„Selbst wenn man unterstellt. dass die erteilte behördliche Erlaubnis unwirksam oder im Rahmen des § 284 StGB – entgegen der Ansicht des Gerichts – nicht anwendbar wäre, so läge gleichwohl eine Strafbarkeit nicht vor, da sich die Angeschuldigten in diesem Fall In einem Tatbestandsirrtum bzw. auf Grund der komplizierten Sach- und Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hät-ten. Eine Strafbarkeit für fahrlässiges Verhalten sieht das Gesetz nicht vor.“