Gutachterliche Stellungnahme zum Paragraph 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) bezüglich Glücksspiele im Internet

Von Jürgen Wagentrotz, Herausgeber des unabhängigen internationalen Casino-Magazin „ROULETTE“ sowie gerichtsbekannter Gutachter in Sachen Glücksspielwesen.

Durch eine gezielte Desinformationskampagne der deutschen Casinos und Spielbanken, die in ausländischen Glücksspielangeboten via Internet eine unliebsame Kunkurrenz sehen, gelangen immer häufiger Falschmeldungen in die Öffentlichkeit. Die dadurch ausgelöste Verunsicherung ist gewollt. Unwissende Journalisten werden zu Helfershelfern gemacht und tragen durch ihre falsche Berichterstattung über die Auslegung der §§ 284 und 285 (StGB) dazu bei, dass sich Rechtsanwälte, Abmahnvereine sowie Strafverfolgungsbehörden einschalten und dadurch völlig unsinnige Ermittlungsverfahren gegen vermeintliche Gesetzesbrecher in’s Leben gerufen werden.

In manchen Fällen veranstalten in Deutschland sogar ganze Horden von Kriminalbeamten Büro- und Hausdurchsuchungen bei vermeintlich „Öffentlichen Glücksspielveranstaltern“, ohne sich vorher gewissenhaft über den rechtlichen Sachverhalt sowie die technische Funktion eines Internet-Casinos informiert zu haben. Neben dem volkswirtschaftlichen Schaden für die Allgemeinheit, sind die psychischen Schäden bei den betroffenen und unschuldigen Personenkreisen riesengross.

Damit dieser völlig ungerechtfertigten und unsinnigen Hysterie in Form von sachlich richtig vorgetragenen Dienstaufsichtsbescherden Einhalt geboten wird, nehme ich in meiner Eigenschaft als Herausgeber des seit 30 Jahren erscheinenden unabhängigen, internationalen Casino-Magazin „ROULETTE“, sowie als gerichtsbekannter Sachverständiger in Sachen Glücksspielwesen, zum Wortlaut der Paragraphen 284 und 285 des deutschen Starfgesetzbuchs (StGB) wie folgt Stellung:

Veröffentlichung der §§ 284 und 285 (StGB): Die aus der Kaiserzeit stammenden §§ 284 und 285 (StGB) sind für das Zeitalter der Globalisierung und des Internet nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Paragraphen, am 15. Mai 1871 im Reichsgesetzblatt auf Seite 127, war an das Internet und seine weltumspannende Kommunikationstechnologie nicht im Entferntesten zu denken.

Wortlaut des § 284 (StGB) Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmässig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatz 1

  • 1. gewerbsmässig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Wortlaut des § 285 (StGB) Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Wortlaut-Definition des § 284: Da für Internet-Casinos der § 284 (StGB) Absatz 1 nicht bindend ist, entfällt jeglicher Grund der Strafverfolgung bzw. Bestrafung. Internet-Casinospiele finden nicht in der Öffentlichkeit statt. Ganz im Gegenteil: Sie finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit am privaten „Personal Computer“ (PC) in den privaten Räumen des Internet-Nutzers statt.

Mit dem Wortlaut des Absatz 2 weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, was unter dem Begriff „Öffentlich“ verstanden werden soll. Öffentlich sind demnach auch Vereine, geschlossene Gesellschaften oder Hinterzimmer von Lokalen, Kneipen, Bars Gaststätten usw. Wenn also Glücksspiele in der Öffentlichkeit verboten sind, heisst das ganz eindeutig, dass zu Hause, in den eigenen vier Wänden, jedermann alles spielen kann, auch Internet-Casinospiele.

Auch der Wortlaut des Absatz 4 ist klar und eindeutig. Internet-Casinos werben für Ihre im Ausland angebotenen Glücksspiele, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit, also in der reinen Privatsphäre an privaten „Personal Computeren“ (PC) des Internet-Nutzers stattfinden. Da Deutschland weder der Veranstaltungsort ist und in Deutschland auch keine Einrichtungen für ein öffentliches Glücksspiel bereitgestellt werden, findet in Deutschland auch kein öffentliches Glücksspiel statt. Es findet auch keine Werbung für ein öffentliches Glücksspiel, wie unter Absatz 1 und 2 festgeschrieben, statt. Personalisierte Werbebriefe oder gedruckte Gäste-Magazine ausländischer Internet-Casinos werden ebenfalls nicht in der Öffentlichkeit publiziert sondern an Privatadressen vermeintlicher Glücksspiel-Interessenten auf dem Postweg verschickt.

Wortlaut-Definition des § 285: Wie oben bereits mehrfach dargelegt, beteiligt sich ein privater Internetspieler nicht an einem öffentlichen Glücksspiel (§284). Ebenso wie sich ein Casinobesucher in ein Flugzeug setzen kann, um beispielsweise in Monte Carlo oder Las Vegas spielen zu wollen, kann er das jetzt auch in den eigenen vier Wänden über das Internet tun. Seine Spiele finden via Internet unter Ausschluss der Öffentlichkeit in seiner Privatsphäre statt und sind nicht verboten. Wollte der Gesetzgeber Glücksspiele im eigenen Zuhause verbieten, wäre auch z.B. dem Spielwarenhandel der Verkauf von Glücksspielen wie Roulette- oder Kartenspielen verboten. Weil aber die §§ 284 und 285 nur das öffentliche Glücksspiel betreffen und nicht das private Glücksspiel, verkaufen Spielwarenhersteller seit vielen Jahren derartige Glücksspiele unbehelligt an Privatpersonen in Millionenauflagen. Hinzu kommt, dass alle führenden Internet-Casinos die klassischen Casinospiele wie Roulette, Black Jack, Baccarat, Poker und Spielautomaten auch ohne Geldeinsatz anbieten und dafür auch unstreitig Werbung machen dürfen.

Zusammenfassung:

Die aus der Kaiserzeit stammenden §§ 284 und 285 (StGB) sind für äusländische Glücksspielangebote aus dem Internet nicht anwendbar.

Weil der Veranstaltungsort eines über das Internet erreichbaren ausländischen Glücksspiels weder öffentlich noch in Deutschland ist, sind die deutschen §§ 284 und 285 (StGB) nicht zutreffend.

Der Paragraph 284 (StGB) verbietet das Veranstalten von Glücksspielen in der Öffentlichkeit. Ausdrücklich nicht verboten sind Glücksspiele von Privatpersonen im eigenen Zuhause, unter Aussschluss der Öffentlichkeit an privaten „Personal Computern“ (PC) via Internet ausserhalb Deutschlands.

Zugang zu einem ausländischen Internet-Casino hat ein Nutzer nur über das Internet. Er muss sich mit seinem PC ( „Personal Computer“) dort persönlich anmelden und bekommt die Zugangssoftware nur dann übertragen, wenn er seinen PC exra dafür frei gibt (Öffnung der Firewal). Weil das alles rein privat ist und nicht öffentlich, erfolgt kein Verstoss gegen den § 285 (StGB).

Die Werbung für private Internet-Glücksspiele (§285), die nicht in der Öffentlichkeit stattfinden, kann nicht verboten sein, weil laut der Absätze 1 und 2 des § 284 kein öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird.

Da die §§ 284 und 285 nur das öffentliche Glücksspiel betreffen und nicht das erlaubte, private Glücksspiel, darf zu Hause, in den eigenen vier Wänden, jederman alles spielen, auch Internet-Glücksspiele.

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